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Kätner
Pommern: Handwerker mit Haus und Garten und wenig Ackerland.
Kanton
Im Reichsland Elsaß-Lothringen bestanden Kantone als Gerichts- und Ortspolizeibezirke. Sie umfaßten innerhalb der Kreise jeweils eine Reihe von Gemeinden.
Kavel
Flurstück.
Kirchspielvogt
Vom 20. 4. 1868 bis zum 1. 10. 1889 wurden in den Holsteiner Kirchspielvogteibezirken an Stelle der bisherigen Lokalbeamten die ortsobrigkeitlichen und polizeilichen Geschäfte den Kirchspielvögten übertragen. Ab 1. 10. 1868 wurden sie von den Amtsvorstehern abgelöst.
Kirchspielvogteibezirk
Vom 20. 4. 1868 bis zum 1. 10. 1889 waren die Kreise in Schleswig-Holstein in Distrikte untergliedert.
Diese führten im Holsteiner Teil der Provinz die Bezeichnung Kichspielvogteibezirke. Ab 1. 10. 1868 wurden sie durch die kleineren Amtsbezirke ersetzt.
K-Kreisleiter
Kriegs-Kreisleiter der NSDAP.
Kötter
siehe: Kossät
Kondominat
siehe: Kondominium
Kondominium
lateinisch: Samtherrschaft:
Herrschaft mehrerer Staaten über dasselbe Gebiet;
Gebiet, das unter der Herrschaft mehrerer Staaten steht.
Kossät
Pommern, Mecklenburg: Ackerbauer mit einigen Morgen Land. Zur Bestellung war ein volles Pferdegespann nicht erforderlich.
Kreisdirektor
Der Leiter der Kreisverwaltung im Reichsland Elsaß-Lothringen hieß von 1871 bis 1918 Kreisdirektor.
Kreisordnung der Kur- und Neumark Brandenburg vom 17. 8. 1825
Kreisversammlungen erhielten das Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Sie bestanden aus den Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und drei Deputierten des bäuerlichen Standes.
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Maßgabe der Regierung die Beschlüsse der Kreisstände auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1825
Kreisordnung des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen vom 17. 8. 1825
Sie führte kreisständische Versammlungen ein mit dem Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1825
Kreisordnung für das Großherzogthum Posen vom 20. Dezember 1828
Neue Kreisversammlungen bezweckten, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Sie bestanden aus den Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und weiteren Repräsentanten der Landgemeinden. Die Abgeordneten der Städte und Langemeinden wurden für 6 Jahre gewählt, wobei alle drei Jahre die Hälfte nach dem Lose ausschied.
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Maßgabe der Regierung die Beschlüsse der Kreisstände auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1828, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1828
Kreisordnung für das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Preußische Markgrafenthum Oberlausitz vom 2. Juni 1827
Sie führte kreisständische Versammlungen ein mit dem Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1827
Kreisordnung für das Königreich Preußen vom 17. März 1828
Sie galt für die Provinzen Preußen und Westpreußen. Neue Kreisversammlungen hatten das Ziel, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Die kreisständische Versammlung bestand aus den Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und weiteren Repräsentanten der Landgemeinden. Die Abgeordneten der Städte und Langemeinden wurden für 6 Jahre gewählt, wobei alle drei Jahre die Hälfte (das erste Mal nach dem Lose) ausschied.
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Maßgabe der Regierung die Beschlüsse der Kreisstände auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1828, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1828 >> Text
Kreisordnung für die Provinz Sachen vom 17. Mai 1827
Sie führte kreisständische Versammlungen ein mit dem Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1827
Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887
Sie trat in der gesamten Rheinprovinz am 1. April 1888 in Kraft. Die bisherigen Kreise blieben bestehen mit Ausnahme des Stadtkreises Trier, der aufgeteilt wurde. Zukünftig hatten im Regelfalle Städte mit über 40.000 Einwohner das Recht, eigene Stadtkreise zu bilden.
Die Kreise umfassen die Städte und die Landbürgermeistereien (bisher: Bürgermeistereien) mit ihren Landgemeinden.
Leiter der Landbürgermeistereien ist der Bürgermeister. Er wird vom Oberpräsidenten ernannt und übt sein Amt – wenn möglich – ehrenamtlich aus. Als besoldeter Bürgermeister wird er auf Lebenszeit ernannt, nachdem er zuvor sein Amt etwa ein Jahr lang kommissarisch geführt hat. Kann eine erledigte Bürgemeister-Stelle nicht wieder besetzt werden, so sind diese Geschäfte einem benachbarten Bürgermeister auf Widerruf mit zu übertragen.
Der an dere Spitze der Verwaltung des Kreises stehende Landrat wird aus Vorschlägen des Kreistages vom König ernannt. Als seine Stellvertreter stehen ihm zwei ehrenamtliche Kreisdeputierte zur Seite. Diese werden für 6 Jahre gewählt.
Aus den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, Landbürgermeistereien und Städte werden die Kreistagsabgeordneten für jeweils 6 Jahre gewählt. Nach jeweils 3 Jahren finden im November Ergänzungswahlen zum Kreistag für jeweils die Hälfte der Abgeordneten statt.
Stadtkreise bestehen nur aus einer Stadt. Die Geschäfte des Landrats und des Kreistags werden hier von den städtischen Behörden wahrgenommen.
Aufsichtsbehörden sind der Regierungspräsident und zuletzt der Oberpräsident.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1887 Berlin (Reichsdruckerei) 1887.
Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westphalen vom 13. Juli 1827
Kreisständische Versammlungen erhielten das Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Sie bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1827
Kreisordnung für Lothringen vom 25. März 1941
Sie trat im CdZ-Gebiet Lothringen am 1. April 1941 in Kraft und glich das Kreisrecht dem deutschen Reichsrecht an. Ihre Wirkung endete 1944. An der Spitze des Stadtkreises Metz stand der Oberbürgermeister, an der Spitze der übrigen Landkreise der Landrat. Die bisherigen Kantone wurden aufgelöst. Der Landrat leitete die gesamte staatliche und kommunale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Kreisleiter der NSDAP. Die Aufsicht führte der Chef der Zivilverwaltung in Saarbrücken.
Quelle:
Verordnungsblatt für Lothringen 1941, Saarbrücken (Friedrich Courths) 1941
Kretscham
Die schlesische Ortsbezeichnung Kretscham bedeutet Dorfgasthaus oder Schänke. Sie bezieht sich meist auf den Ort des Schultheißen, der mit der Schankgerechtigkeit und Dorfgerichtsbarkeit betraut war.
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 30. 11. 2020.