| Zurück zu: | Leitseite | |
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Kanton
Im Reichsland Elsaß-Lothringen bestanden Kantone als Gerichts- und Verwaltungsbezirke. Sie umfaßten innerhalb der Kreise jeweils eine Reihe von Gemeinden.
Kreis
siehe: Landkreis
Kreisdirektor
Der Leiter der Kreisverwaltung im Reichsland Elsaß-Lothringen hieß von 1871 bis 1918 Kreisdirektor.
Kreisordnung der Kur- und Neumark Brandenburg vom 17. 8. 1825
Kreisversammlungen erhielten das Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Sie bestanden aus den Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und drei Deputierten des bäuerlichen Standes.
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Maßgabe der Regierung die Beschlüsse der Kreisstände auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1825
Kreisordnung des Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen vom 17. 8. 1825
Sie führte kreisständische Versammlungen ein mit dem Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1825
Kreisordnung für das Großherzogthum Posen vom 20. Dezember 1828
Neue Kreisversammlungen bezweckten, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Sie bestanden aus den Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und weiteren Repräsentanten der Landgemeinden. Die Abgeordneten der Städte und Langemeinden wurden für 6 Jahre gewählt, wobei alle drei Jahre die Hälfte nach dem Lose ausschied.
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Maßgabe der Regierung die Beschlüsse der Kreisstände auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1828, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1828
Kreisordnung für das Herzogthum Schlesien, die Grafschaft Glatz und das Preußische Markgrafenthum Oberlausitz vom 2. Juni 1827
Sie führte kreisständische Versammlungen ein mit dem Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1827
Kreisordnung für das Königreich Preußen vom 17. März 1828
Sie galt für die Provinzen Preußen und Westpreußen. Neue Kreisversammlungen hatten das Ziel, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Die kreisständische Versammlung bestand aus den Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und weiteren Repräsentanten der Landgemeinden. Die Abgeordneten der Städte und Langemeinden wurden für 6 Jahre gewählt, wobei alle drei Jahre die Hälfte (das erste Mal nach dem Lose) ausschied.
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Maßgabe der Regierung die Beschlüsse der Kreisstände auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1828, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1828 >> Text
Kreisordnung für die Provinz Sachen vom 17. Mai 1827
Sie führte kreisständische Versammlungen ein mit dem Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Diese bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1827
Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westphalen vom 13. Juli 1827
Kreisständische Versammlungen erhielten das Recht, die Verwaltung des Landrats in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstützen.
Sie bestanden aus den früheren Standesherren, sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, den Deputierten der Städte und jeder Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
Der Landrat war verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen. Er hatte nach Genehmigung der Regierung alle Kreistagsbeschlüsse auszuführen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1827, Berlin (Vereinigtes Gesetzsammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1827
Kreisordnung für Lothringen vom 25. März 1941
Sie trat im CdZ-Gebiet Lothringen am 1. April 1941 in Kraft und glich das Kreisrecht dem deutschen Reichsrecht an. Ihre Wirkung endete 1944. An der Spitze des Stadtkreises Metz stand der Oberbürgermeister, an der Spitze der übrigen Landkreise der Landrat. Die bisherigen Kantone wurden aufgelöst. Der Landrat leitete die gesamte staatliche und kommunale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Kreisleiter der NSDAP. Die Aufsicht führte der Chef der Zivilverwaltung in Saarbrücken.
Quelle:
Verordnungsblatt für Lothringen 1941, Saarbrücken (Friedrich Courths) 1941
Kretscham
Die schlesische Ortsbezeichnung Kretscham bedeutet Dorfgasthaus oder Schänke. Sie bezieht sich meist auf den Ort des Schultheißen, der mit der Schankgerechtigkeit und Dorfgerichtsbarkeit betraut war.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
| Zurück zu: | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 16. 3. 2013.