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Vereinigung
Bis in die 1920er Jahre gebräuchlicher nicht eindeutiger Begriff:
Er wurde meist als Eingliederung, oft aber auch als Zusammenschluß von Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gutsbezirke, Kreise usw.) zu einer neuen Einheit verstanden.
Verordnung, die Gemeindeverfassung betreffend vom 2. März 1841 [Lippe]
Sie umfaßte Vorschriften über Dorfsgemeinden und die Amtsordnung und trat am 1. Juli 1841 in Kraft.
Die Bewohner einer Bauerschaft einschließlich der Flecken Alverdissen, Bösingfeld und Varenholz bildeten Dorfgemeinden. Daneben standen die landtagsfähigen Rittergüter und die herrschaftlichen Meiereien.
Die Dorfsversammlungen wählten für jeweils 2 Jahre ihren Vorsteher.
Sämtliche Bewohner eines Amtes bildten die Amtsgemeinde. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten unter anderem die Verwaltung der Ortspolizei, ferner Kirchen- und Schulsachen. Sie wurde vertreten durch den Gemeinderat. Dieser bestand aus den Vorstehern sämtlicher Bauerschaften, den Besitzern der Rittergüter und den Pächtern oder Administratoren der Meiereien. Das Amt hatte als Gemeindevorstand die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu besorgen.
Aufsichtsbehörde in Gemeindeangelegenheiten war die Regierung.
Quelle:
Landesverordnungen des Fürstenthums Lippe, Achter Band Detmold (Meyer'sche Hof-Buchdruckerei) 1844.
Vorwerk
Ein dem landwirtschaftlichen Hauptgut zugehöriger, räumlich abgesetzter Zweigbetrieb.
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 24. 2. 2017.