Zurück zu: | Leitseite | |
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Gemeinde
Unterste kommunale Einheit, in Deutschland mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet.
Gemeine
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Preußen gebräuchliche Bezeichnung für Gemeinde (französisch: commune, die gemeinsamen Angelegenheiten betreffend).
Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (Württemberg)
Sie trat in Württemberg am 1. Dezember 1930 in Kraft und galt unterschiedslos für alle Gemeinden (große, mittlere und kleinere Städte, ferner Landgemeinden).
Die Ortsvorsteher wurden auf 10 Jahre gewählt und hießen Bürgermeister, in Städten über 20.000 Einwohnern Oberbürgermeister. Ein Ortsvorsteher konnte innerhalb eines Amtsbezirkes für mehrere Gemeinden bestellt werden. Mehrere Gemeinden innerhalb eines Amtsbezirkes konnten eine Bürgermeisterei bilden. Die Gemeindratsmitglieder wurden für 6 Jahre gewählt.
Quelle:
Regierungsblatt für Württemberg 1930 Stuttgart (Chr. Scheufele) 1930.
Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850
Dieses Gesetz sollte für ganz Preußen in Stadt und Land eine einheitliche Gemeindeverfassung schaffen. Ihre Einführung scheiterte aber am Widerstand der ostelbischen Grundbesitzer und wurde bereits nach drei Jahren rückgängig gemacht. Zur Fortbildung des bisherigen Rechts wurden nunmehr provinzweise Städte- und Gemeindeordnungen erlassen.
Der Leiter der Gemeinde sollte Bürgermeister und in Gemeinden unter 1500 Einwohnern Gemeindevorsteher heißen. Aus Gemeinden, die für sich allein den Zwecken der Gemeindeverwaltung nicht entsprachen, konnten Sammtgemeinden gebildet werden, ähnlich den bisherigen Bürgermeistereien im Rheinland und den Ämtern in Westfalen (den früheren französischen „Mairien“). Der Bürgermeister war Ortspolizeiverwalter, gegebenenfalls auch ein besonderer Bezirksbeamter (Polizeiamtmann).
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1850 – 1853 Berlin (Kgl. Geheime Ober-Hofbuchdruckerei [Rudolph Decker]) 1850 – 1853.
Gemeindeordnung für Elsaß-Lothringen vom 6. Juni 1895
Sie trat in Elsaß-Lothringen am 1. Oktober 1896 in Kraft und löste das bisherige französische Kommunalrecht ab. Alle Gemeinden wurden nach einheitlichen Grundsätzen verwaltet. In Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern oder gleichgestellten Gemeinden wurden der Bürgermeister und die Beigeordneten auf Vorschlag des Gemeinderats durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. In den übrigen Gemeinden oblag diese Aufgabe dem Bezirkspräsidenten. Die Tätigkeit der Bürgermeister erfolgte in der Regel unentgeltlich und zwar längstens auf 6 Jahre. Die Amtszeit der haupamtlichen Bürgermeister konnte länger sein. Die Mitglieder des Gemeinderats wurden ebenfalls auf 6 Jahre gewählt. Die Aufsicht über die Verwaltung oblag in Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern oder gleichgestellten Gemeinden den Bezirkspräsidenten, im übrigen den Kreisdirektoren.
Quelle:
Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1895, Straßburg (Straßburger Druckerei und Verlagsanstalt, vorm. R. Schultz & Co.)
Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845
Am 30. August 1845 veröffentlicht, wurde sie in der Folgezeit nach und nach in der gesamten Rheinrovinz eingeführt. Sie löste das alte französische Recht aus der napoleonischen Zeit ab. Jeder Ort (Stadt, Dorf, Weiler, Bauerschaft, Honnschaft, Kirchspiel) mit gegenwärtig eigenem Haushalt bildete fortan eine Gemeinde mit einem Gemeindevorsteher an der Spitze. Der Gemeindevorsteher wurde auf 6 Jahre gewählt, konnte aber nach 3 Jahren das Amt niederlegen. Eine oder mehrere Gemeinden wurden in besonderen Verwaltungsbezirken (Bürgermeistereien) zusammengefaßt, die von einem Bürgermeister geleitet wurden. Dieser wurde von der Regierung ernannt. In den Bürgermeisterei-Kommunalangelegenheiten stand ihm eine Bürgermeistereiversammlung zur Seite. Allein für die Stadt Wetzlar galt weiterhin die dort bereits eingeführte revidirte Städteordnung für die Preußische Monarchie vom 17. 3. 1831.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1845 Berlin (Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1845.
Gemeinde- und Kreisordnung für Thüringen vom 20. Juli 1922
Sie trat in Thüringen am 1. Oktober 1922 in Kraft und vereinheitliche das bisher zersplitterte Kommunalrecht in Thüringen.
Thüringen gliederte sich danach in Stadt- und Landkreise. Diese zerfielen in Gemeinden und kommunalfreie Forstbezirke. Bezirksgemeinden, das heißt Föderalgemeinden, waren möglich. Das Vollzugsorgan der Gemeinde hieß Gemeindevorsteher (Bezirksvorsteher) und im Stadtkreis Stadtdirektor. Gemeindevorsteher (Bezirksvorsteher) und Stadtdirektor wurden jeweils für die regelmäßige Amtszeit des Gemeinderates (Stadtrates) gewählt, das heißt für 3 Jahre. Der Kreisdirektor wurde vom Staatsministerium ernannt.
Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten führte ab 4. Dezember 1922 die Kommunalkammer in Weimar.
Quelle:
Gesatzsammlung für Thüringen 1922 Weimar (Panses Verlag GmbH) 1922.
Gemeinde- und Kreisordnung für Thüringen vom 8. Juli 1926
Sie löste ab 1. August 1926 die bisherige Gemeinde- und Kreisordnung für Thüringen vom 20. Juli 1922 ab.
Thüringen gliederte sich danach weiterhin in Stadt- und Landkreise. Diese zerfielen in Gemeinden und kommunalfreie Forstbezirke. Bezirksgemeinden, das heißt Föderalgemeinden, ga es nicht mehr. Der Gemeinderat (Stadtrat) wurde für 4 Jahre gewählt. Der Gemeindevorstand hieß (Erster) Bürgermeister, der Stadtvorstand in den Stadtkreisen Oberbürgermeister. Seine Amtszeit betrug 6, bei Wiederwahl 12 Jahre. Der Landrat (bisher Kreisdirektor) wurde weiterhin vom Staatsministerium ernannt.
Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten führte für Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern das Kreisamt, für größere Gemeinden und die Kreise das Ministerium in Weimar.
Quelle:
Gesatzsammlung für Thüringen 1922 Weimar (Panses Verlag GmbH) 1926.
Gemeindeverfassungsgesetz vom 1. Dezember 1927 [Lippe]
Es umfaßte die Gemeindeordnung und die Amtsordnung und trat am 1. April 1928 in Kraft.
Neben den Stadt- und Dorfgemeinden gab es weiterhin selbständige Forstbezirke. Deren Wohplätze sollten zukünftig in benachbarte Gemeinden eingegliedert werden. Die Gemeindevertretung wurde auf 4 Jahre gewählt. An der Spitze des Gemeindevorstandes stand in den Dorfgemeinden der Gemeindevorsteher, an der Spitze des Stadtrates in den Städten der (Ober-) Bürgermeister. Ehrenamtliche Mitglieder von Gemeindevorstand oder Stadtrat werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung, hauptamtliche auf 12 Jahre gewählt.
Vertreter der selbständigen Forstbezirke waren die Revierverwalter der Oberförstereien mit den Rechten und Pflichten eines Gemeindevorstehers.
Ämter zur Erfüllung überörtlicher Aufgaben bestanden aus Dorfgemeinden und selbständigen Forstbezirken. Für sie galten die Bestimmungen der Gemeindeordnung entsprechend. An der Spitze des Amtes und des Amtsausschusses stand der Landrat. Er wurde vom Landespräsidium ernannt.
Aufsichtsbehörden waren für die Dorfgemeinden der Amtsausschuß und darüber die Landesregierung, für die Stadtgemeinden die Landesregierung und darüber das Landespräsidium.
Quelle:
Lippische Gesetz-Sammlung 1927 Detmold (F. Bögers Buchdruckerei) 1927.
Generalbezirk
Die Reichskommissariate Ostland und Ukraine (1941 bis 1944/5) waren in Generalbezirke untergliedert.
Quelle:
Erlaß des Führers über die polizeiliche Sicherung der neubesetzten Ostgebiete vom 17. Juli 1941.
Generalkommissar
An der Spitze des Generalbezirks stand der Generalkommissar.
Quelle:
Erlaß des Führers über die polizeiliche Sicherung der neubesetzten Ostgebiete vom 17. Juli 1941.
Generalgouvernement (für die besetzten polnischen Gebiete)
Diese Bezeichnung trugen die von Deutschland besetzten, aber nicht eingegliederten Gebiete Polens von 1939 bis 1945.
Generalgouverneur
Dabei handelt es sich um den Leiter des deutsch verwalteten Generalgouvernements (für die besetzten polnischen Gebiete) von 1939 bis 1945. Sein Amtssitz war Krakau, zuvor für eine Übergangszeit Lodsch.
Gesetz betreffend die Landgemeinde-Ordnung für das Großherzogthum Hessen vom 16. 6. 1874
Am 16. Juni 1874 veröffentlicht, löste es die Gemeindeordnung für das Großherzogtum Hessen von 30. Juni 1821 ab. Sie galt nur in den Gemeinden, in denen nicht die Städteordnung eingeführt worden war. Die Gemeinderatsmitglieder wurden auf 9 Jahre gewählt und alle 3 Jahre ein Drittel von ihnen durch Neuwahlen ergänzt. Bürgermeister und Beigeordnete wurden ehrenamtlich auf 9 Jahre gewählt. Mehrere Landgemeinden konnten eine gemeinsame Bürgermeisterei bilden. Aufsichtsbehörde war das Kreisamt und darüber das Ministerium des Innern.
Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1874 Darmstadt (Großherzogliche Invalidenanstalt) 1874.
Gesetz betreffend die Städte-Ordnung für das Großherzogthum Hessen vom 16. 6. 1874
Am 16. Juni 1874 veröffentlicht, löste es die Gemeindeordnung für das Großherzogtum Hessen von 30. Juni 1821 ab Sie galt zunächst nur in Städten über 10.000 Einwohnern und wurde später in weiteren Städten, die nach der Landgemeinde-Ordnung verwaltet wurden, eingeführt. Die Stadtverordneten wurden auf 9 Jahre gewählt und alle 3 Jahre ein Drittel von ihnen durch Neuwahlen ergänzt. Bürgermeister und besoldete Beigeordnete wurden auf 12, unbesoldete Beigeordnete auf 6 Jahre gewählt. Auch ein kollegialischer Magistrat als Stadtvorstand war möglich. Aufsichtsbehörde war das Kreisamt und darüber das Ministerium des Innern.
Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1874 Darmstadt (Großherzogliche Invalidenanstalt) 1874.
Gestz betreffend Städteordnung vom 16. Juli 1919 (Mecklenburg-Schwerin)
Die Städteordnung galt für alle Gemeinden des Freistaats Mecklenburg-Schwerin mit bisher städtischer Verfassung. Für andere Gemeinden konnte sie durch Gesetz in Kraft gesetzt werden. Die Stadtverordnetenversammlung bestand aus 11 bis 42 Mitgliedern je nach Einwohnerzahl. Die Stadtverordneten wurden alle drei Jahre gewählt. Diese wählten den Rat, der aus aus dem Bürgermeister und den Stadträten bestand. Der Bürgermeister erhielt eine Besoldung, die auch den Stadträten gewährt werden konnte. Die Ratsmitglieder wurden auf Zeit gewählt, besoldete auf 12, unbesoldete auf 6 Jahre. Wiederwahl war zulässig. Die Staatsaufsicht über die Stadtgemeinden stand den zuständigen Ministerien zu. Zum Stadtbezirk Rostock gehörte auch der Hafenort Warnemünde. Die Stadtgemeindeordnung trat mit der Veröffentlichung des Gesetzes zum 30. Juli 1919 in Kraft.
Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin 1919 Schwerin (Bärensprungsche Hofbuchdruckerei) 1919.
Gesetz, betreffend die Verfassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen vom 30. Mai 1853 (Preußen)
Dieses Gesetz galt für alle Städte in Neuvorpommern und Rügen. Danach sollte das bisherige Recht weiterentwickelt werden. Eine Kommission sollte feststellen, welche Abänderungen der bisherigen Rechtslage erforderlich erschienen. Unter ihrer Leitung war für jede Stadt durch Rat und bürgerliche Kollegien ein besonderer Stadtrezeß festzustellen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1853, Berlin (Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1853.
Gesetz betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 1919 [Preußen]
Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt.
GGesetz, betreffend die Verfassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen vom 30. Mai 1853 [Preußen]
Dieses Gesetz galt für alle Städte in Neuvorpommern und Rügen. Danach sollte das bisherige Recht weiterentwickelt werden. Eine Kommission sollte feststellen, welche Abänderungen der bisherigen Rechtslage erforderlich erschienen. Unter ihrer Leitung war für jede Stadt durch Rat und bürgerliche Kollegien ein besonderer Stadtrezeß (= Stadtordnung) festzustellen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1853 Berlin (Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1853.
Gesetz, die Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins betreffend, vom 29. April 1869 [Bayern]
Sie galt ab 1. Juli 1869 zunächst nur in Städten über 15.000 Einwohnern und wurde später in weiteren Städten, die nach der Landgemeinde-Ordnung verwaltet wurden, eingeführt. Die Stadtverordneten wurden auf 9 Jahre gewählt und alle 3 Jahre ein Drittel von ihnen durch Neuwahlen ergänzt. Bürgermeister (in Städten über 20.000: Oberbürgermeister) wurden auf 12, besoldete Beigeordnete auf 6, höchstens 12 und unbesoldete Beigeordnete auf 6 Jahre gewählt. Aufsichtsbehörde war das Kreisamt und darüber das Ministerium des Innern.
Quelle:
Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1869 München (?) 1869.
Gesetz, die Gemeindeordnung für die Pfalz betreffend, vom 29. April 1869 [Bayern]
Sie galt ab 1. Juli 1869 für alle Gemeinden. Es gab solche für Städte und Märkte mit städtischer Verfassung und solche für Landgemeinden.
Quelle:
Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1869 München (?) 1869.
Gesetz, die Landgemeindeordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 [Hessen]
Sie galt ab 1. April 1912 nur in den Gemeinden, in denen nicht die Städteordnung eingeführt worden war. Die Gemeinderatsmitglieder wurden auf 9 Jahre gewählt und alle 3 Jahre ein Drittel von ihnen durch Neuwahlen ergänzt. Bürgermeister und Beigeordnete wurden ehrenamtlich auf 9 Jahre gewählt; eine Besoldung des Bürgermeisters in größeren Landgemeinden war möglich. Mehrere Landgemeinden konnten eine gemeinsame Bürgermeisterei bilden. Aufsichtsbehörde war das Kreisamt und darüber das Ministerium des Innern.
Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1911 Darmstadt (Großherzoglicher Staatsverlag) 1911.
Gesetz, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 [Hessen]
Sie galt ab 1. April 1912 zunächst nur in Städten über 15.000 Einwohnern und wurde später in weiteren Städten, die nach der Landgemeinde-Ordnung verwaltet wurden, eingeführt. Die Stadtverordneten wurden auf 9 Jahre gewählt und alle 3 Jahre ein Drittel von ihnen durch Neuwahlen ergänzt. Bürgermeister (in Städten über 20.000: Oberbürgermeister) wurden auf 12, besoldete Beigeordnete auf 6, höchstens 12 und unbesoldete Beigeordnete auf 6 Jahre gewählt. Aufsichtsbehörde war das Kreisamt und darüber das Ministerium des Innern.
Quelle:
Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1911 Darmstadt (Großherzoglicher Staatsverlag) 1911.
Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 1927 [Preußen]
Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben.
Gutsbezirk
Im landwirtschaftlich geprägten preußisch-norddeutschen Raum bestanden bis zu ihrer fast vollständigen Auflösung im Jahre 1929 neben den Landgemeinden auch Gutsbezirke.
Sie waren vergleichbare kommunale Einheiten, allerdings ohne Gemeindevertretung. Verwalter war der Gutsvorsteher als Eigentümer des Gutsbezirkes. Bis 1945 blieben nur noch größere Forst- und Wasserflächen weiterhin als Gutsbezirk bestehen, außerdem wurden im Zuge der Wiederaufrüstung viele Truppenübungsplätze als neue Gutsbezirke organisiert.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Zurück zu: | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 12. 1. 2021.