Zurück zu: | Leitseite | |
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Partikulier
19. Jahrhundert: Rentier oder Privatier, ohne Beruf oder Amt, mit Einkünften aus eigenem Vermögen.
Pfarrwiedmuth
schlesisch: Pfarracker.
Politischer Bezirk
Politische Bezirke im Protektorat Böhmen und Mähren entsprachen den Landkreisen im übrigen Reichsgebiet. Sie umfaßten einen oder mehrere Gerichtsbezirke mit den entsprechenden Städten, Märkten und Gemeinden. Größere Städte waren als Städte mit eigenem Statut bezirksfrei. Seit dem 15. Juni 1942 unterlagen die Bezirkshauptmänner – fast ausschließlich deutsche Beamte – der Reichsauftragsverwaltung. Einige kleinere olitische Bezirke ohne deutsche Abteilung wurden vom Nachbarbezirk betreut.
Polizeidistrikt
Polizeidistrikte gab es in der preußischen Provinz Posen seit dem 1. April 1837. Sie fassten mehrere Landgemeinden und Gutsbezirke eines Kreises zur gemeinsamen Verwaltung zusammen. An ihrer Spitze stand der hauptamtliche Distriktskommissar.
Preußische Amtsordnung vom 8. Oktober 1935
Bisher in den Kreisordnungen mitgeregelt, wurde zum 1. November 1934 eine eigene Amtsordnung in der Rheinprovinz und in Westfalen eingeführt. Ämter waren Gemeindeverbände unter der Leitung eines Amtsbürgermeisters, auf jeweils 12 Jahre durch den Landrat ernannt. Sie waren in der Gemeinde ihres Amtssitzes gleichzeitig deren Bürgermeister. Eigenämter – Ämter, die nur aus einer Gemeinde bestanden – gab es nicht mehr. Diese wurden nunmehr allein nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung verwaltet.
Die Amtsordnung galt sinngemäß auch in Schleswig–Holstein für die Kirchspielslandgemeinden. Sie wurde ab 1. August 1935 auf den früher preußischen Teil des Saarlandes ausgedehnt, galt ab 1. September 1940 auch in den Landkreisen Eupen und Malmedy und ab 1. Januar 1942 im CdZ-Gebiet Luxemburg.
Quellen:
Preußische Gesetzsammlung 1935, Berlin (Reichsdruckerei) 1935.
Preußisches Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933
Diese Rechtsvorschrift vereinheitlichte das preußische Kommunalrecht nach nationalsozialistischen Grundsätzen und trat an Stelle der bisher gültigen Städte- und Landgemeindeordnungen. Sie trat am 1. Januar 1934 in Kraft und wurde am 1. April 1935 durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 ersetzt.
Die bisher nach einer Städteordnung verwalteteten Gemeinden führten zukünftig die Bezeichnung Stadt, alle übrigen Gemeinden hießen Landgemeinden.
Die Gemeindeleiter führten die Bezeichnung Gemeindeschulze in Landgemeinden, Bürgermeister in kreisangehörigen Städten und Oberbürgermeister in Stadtkreisen. Sie wurden durch die Aufsichtsbehörde jeweils nach Fühlungnahme mit dem Gauleiter der NSDAP berufen. Ihre Amtszeit betrug 12 Jahre.
Einen gewählten Gemeinderat gab es nicht mehr. Vielmehr wurden dem Gemeindeleiter in Städten Ratsherren und in Landgemeinden Gemeindeälteste durch die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Gauleiters der NSDAP für 6 Jahre berufen.
Quellen:
Preußische Gesetzsammlung 1933, Berlin (Reichsdruckerei) 1933.
Pustkowie:
Westpreußen/Kaschubei: Siedlung in der Einöde oder Wildnis; Ödland.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Zurück zu: | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 5. 9. 2024.