Zurück zu: | Leitseite | |
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Halbspänner
Ein leibeigener Bauer, in der dörflichen Hierarchie an zweiter Stelle stehend. Er musste seinem Grundherrn (nur) ein halbes Gespann mit zwei Pferden stellen.
Handfeste
Der Deutsche Ritterorden in Preußen verwendete diese Bezeichnung für Siedlungsurkunden. Die Lokatoren erhielten für jede neu zu gründende Siedlung eine Handfeste. Darin waren die Rechte der Lokatoren für die Gründung der Städte und Dörfer geregelt.
Harden
Die früheren Ämter (Verwaltungsbezirke) im Schleswiger Teil von Schlewig-Holstein waren, aus der dänischen Zeit herrührend, bis zum 20. 4. 1868 in Harden untergliedert.
Hardesvogt
Vom 20. 4. 1868 bis zum 1. 10. 1889 wurden in den Schleswiger Hardesvogteibezirken die ortsobrigkeitlichen und polizeilichen Geschäfte den Hardevögten übertragen. Sie führten die Verwaltungsgeschäfte der bisherigen Hardes-, Land-, Birk- und Fleckensvögte weiter. Außerdem übernahmen sie sämtliche Geschäfte der Hausvögte und die bisher von den Branddirektoren geführte Brandpolizei. Ab 1. 10. 1889 wurden sie von den Amtsvorstehern abgelöst.
Hardesvogteibezirk
Vom 20. 4. 1868 bis zum 1. 10. 1889 waren die Kreise in Schleswig-Holstein in Distrikte untergliedert. Diese führten im Schleswiger Teil der Provinz die Bezeichnung Hardesvogteibezirke. Sie umfaßten mehrere Harden aus der früheren dänischen Zeit. Dazu gehörten die Land- und den Fleckengemeinden, in denen die obrigkeitiche und polizeiliche Gewalt bisher landesherrlichen Beamten übertragenden war. Ausgenommen davon blieben die adligen Güter, die St. Johannis-klösterlichen Distrikte und die Köge, in denen die obrigkeitiche und polizeiliche Gewalt auch bisher nicht landesherrlichen Beamten übertragen worden waren. Ab 1. 10. 1889 wurden sie von den kleineren Amtsbezirken abgelöst.
HF
Abkürzung für Heimattreue Front; von 1935 bis 1940 die politische Organistaion der Deutschen in Eupen-Malmedy.
Hessische Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931
Sie galt ab 1. Oktober 1931 unterschiedslos für alle Gemeinden (Städte und Landgemeinden).
Die Gemeindevorstände hießen Bürgermeister, in Städten über 20.000 Einwohnern Oberbürgermeister. Ein Bürgermeister konnte auch für mehrere Landgemeinden bestellt werden (gemeinschaftliche Bürgermeisterei). In Städten waren die Vorstände Berufsbürgermeister, in Landgemeinden über 2.000 Einwohnern konnten sie Berufsbürgermeister sein. Die Ratsmitglieder wurden für 4 Jahre gewählt. Aufsichtsbehörde war das Kreisamt und darüber das Ministerium des Innern.
Quelle:
Hessisches Regierungsblatt 1931 Darmstadt (Hessischer Staatsverlag) 1931.
Hufner
Ein Hufner, auch Hüfner oder Huber genannt, bearbeitet als Vollbauer eine Hufe, das heißt ein landwirtschaftliches Gut, das mit einem Pflug bestellt werden kann. Es entspricht damit der Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie.
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z
Zurück zu: | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 29. 11. 2020.