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Landgemeinde
Eine Gemeinde mit ländlicher Prägung, die nach einer speziellen Gemeindeordnung verwaltet wird, meist als Landgemeindeordnung bezeichnet (im Gegensatz zur Stadtgemeindeordnung).
Landgemeindeordnung vom 20. Mai 1920 (Mecklenburg-Schwerin)
Sie galt für alle ländlicnen Gemeinden des Freistaats Mecklenburg-Schwerin. Die Gemeindeversammlung bstand aus den Gemeindevertretern. Diese wurden alle drei Jahre gewählt und waren ehrenamtlich tätig. Sie wählten den ehrenamtlichen Gemeindevorstand, der aus aus dem Schulzen und zwei Schöffen bestand. Der Schulze erhielt eine Entschädigung, die auch den Schöffen gewährt werden konnte. Der Gemeindevorstand wurde für die Wahldauer der Gemeindeversammlung gewählt. Die Staatsaufischt über die Landgemeinden stand dem Amtshauptmann und den zuständigen Ministerien zu. Die Landgemeindeordnung galt mit Sonderbestimmungen auch für die früheren Flecken Dargun, Dassow, Klütz, Lübtheen, Neukloster und Zarrentin. Hier bestand der Gemeindevorstand aus dem Obervorsteher und zwei Ortsvorstehern. Er war ferner Organ der allgemeinen Landesverwaltung mit zusätzlichen Befugnissen. Diese konnten durch Gesetz auch für andere ländliche Gemeinden in Kraft gesetzt. Die bisherigen domanialen Hofgemeinden oder gemeindlich nicht verfassten ritterschaftlichen Landgüter waren mit oder zu Landgemeinden zusammenzulegen. Die Landgemeindeordnung mit der entsprechenden gemeindlichen Neugliederung des Landes trat zum 1. April 1921 in Kraft.
Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin 1920 Schwerin (Bärensprungsche Hofbuchdruckerei) 1920.
Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841
Am 4. Dezember 1841 veröffentlicht, wurde sie in der Folgezeit nach und nach in der gesamten Provinz Westphalen eingeführt. Sie löste das alte bergische, hessische, französische und westphälische Recht aus der napoleonischen Zeit ab. Jeder Ort (Dorf, Bauerschaft, Kirchspiel) mit damals eigenem Haushalt bildete fortan eine Landgemeinde mit einem Ortsvorsteher an der Spitze. Rittergüter konnten auf Antrag vom Gemeindeverband abgetrennt werden. Der Ortsvorsteher wurde auf 6 Jahre gewählt, konnte aber nach 3 Jahren das Amt niederlegen. Mehrere Landgemeinden nebst selbständigen Rittergütern wurden in Ämtern zusammengefaßt, die von einem Amtmann geleitet wurden. Dieser wurde von der Regierung ernannt. In den Amts-Kommunalangelegenheiten stand ihm eine Amtsversammlung zur Seite.
Landjägerei
Bezeichnung für die Gendarmerie in Preußen von 1919? bis 1933?.
Ligota
sihe: Ellguth
Lhota
sihe: Ellguth
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 10. 1 2021.