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Abnahmemann
Altbauer.
a. D.
Zusatz zur Amtsbezeichnung mit der Bedeutung außer Dienst(en), ehemalig.
Ackerer
Ackerbürger: städtischer Bauer mit (gepachteten) Ländereien innerhalb der städtischen Feldmark oder in der Nachbarschaft.
Administrator
Gutsverwalter.
Aktuar
lateinisch: Actuarius;
deutsch: öffentlicher Schreiber, Gerichtsschreiber.
Amt
Zusammenfassung mehrerer Landgemeinden (Gutsbezirke) im preußischen Westfalen, seit 1927 ebenfalls in der Rheinprovinz.
Von 1942 bis 1945 war auch das CdZ-Gebiet Luxemburg in Ämter eingeteilt.
Amtmann
Bis 1935 heiß der Leiter eines westfälischen Amtes Amtmann, ab 1927 (auch in der Rheinprovinz) Bürgermeister, ab 1935 Amtsbürgermeister.
Amtsbezirk
Amtsbezirke gab es Preußen in den altpreußischen Provinzen von 1874 bis 1945 und ab 1889 auch in Schleswig-Holstein. Sie fassten mehrere Landgemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Verwaltung zusammen. Die bis dahin bestehende gutsherrliche Polizeigewalt wurde beseitigt und für den Bereich eines Amtsbezirks den Amtsvorstehern anvertraut. Der Amtsbezirk umfasste außerhalb der Stadtgemeinden mehrere Landgemeinden und/oder Gutsbezirke und gegebenenfalls gemeindefreie Grundstücke. Größere Landgemeinden oder Gutsbezirke konnten auch für sich allein einen (Eigen-) Amtsbezirk bilden. Die Dienstgeschäfte wurden am Wohnsitz des Amtsvorstehers ehrenamtlich geführt. So sollte in den östlichen Kreisen Preußens eine sparsame Verwaltung gewährleistet sein.
Die Amtsdauer der Amtsvorsteher betrug in Preußen bis 1919 6 Jahre, danach gab es keine feste Amtsdauer mehr. In den Nachfolgestaaten Freie Stadt Danzig wurde die Amtsdauer auf 4 Jahre und im Memelgebiet auf 3 Jahre verkürzt.
Auch die Kreise des Landes Anhalt waren ähnlich dem preußischen Muster in Amtsbezirke eingeteilt.
Während des Zweiten Weltkrieges wurden in den (bis 1939 polnischen) eingegliederten Ostgebieten die Gemeinden vorläufig in Amtsbezirken zusammengefasst und von Amtskommissaren verwaltet, denen noch nicht das Recht der Deutschen Gemeindordnung vom 30. 1. 1935 verliehen worden war.
Amtsbürgermeister
So hieß ab 1. November 1935 der Leiter eines Amtes (Gemeindeverband) in der Rheinprovinz und in Westfalen. Das galt ab 1942 auch für die Ämter im CdZ-Gebiet Luxemburg.
Amtskommissar
Amtskommissare waren von 1. April 1939 bis 1945 die Beamten eines Landkreises in den eingegliederten Ostgebieten, die die Einzelgemeinden eines Amtsbezirks verwalteten. Sie wurden entweder ehrenamtlich oder zunächst kommissarisch und später nach Bewährung endgültig hauptamtlich bestellt. Insbesondere haushaltsrechtlich wurde der gesamte Amtsbezirk als Einheit betrachtet. Von kommunalrechtlicher Selbstständigkeit konnte daher auch im nationalsozialistischen Sinne keine Rede sein.
Amtsordnung vom 20. Mai 1920 (Mecklenburg-Schwerin)
Die Einteilung des Freistaates Mecklenburg-Schwerin in Ämter galt für alle Stadtgemeinden und Landgemeinden zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Außerhalb dieser Einteilung bestanden die größeren Stadtgemeinden als selbständige Stadtbezirke fort. Dies waren Güstrow, Rostock, Schwerin und Wismar. Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern konnten auf Antrag selbständige Stadtbezirke werden. Die Amtsversammlung bestand aus den Amtsvertretern. Diese wurden alle drei Jahre gewählt und waren gegen Aufwandsentschädigung tätig. Sie wählten den Amtsvorstand, der aus dem Amtshauptmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern bestand. Der Amtshauptmann und sein Stellvertreter wurden auf sechs, die übrigen Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl war zulässig; für den Amtshauptmann waren durch Amtssatzung Wiederwahlen bis zu einer Amtsdauer von 12 Jahren zulässig. Die Staatsaufsicht über die Ämter stand den zuständigen Ministerien zu.
Die Amtsordnung trat zum 1. April 1921 in Kraft.
Regierungsblatt für Mecklenburg-Schwerin 1920 Schwerin (Bärensprungsche Hofbuchdruckerei) 1920.
Amtsvorsteher
Dabei handelt es sich um den gewählten oder kommissarisch ernannten Ortspolizeiverwalter in einem Amtsbezirk.
Auskultator
lateinisch: Auscultator, wörtlich: Zuhörer;
deutsch: unbezahlte erste gerichtliche Ausbildungsstufe für Juristen, in Preußen bis 1869.
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 10. 1. 2021.