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SdP
Abkürzung für Sudetendeutsche Partei.
Sie wurde am 5. November 1938 in die NSDAP aufgenommen.
sen. [= senior]
lateinisch: der ältere.
Stabhalter
süddeutsch: Präsident, Vorsitzender, Statthalter.
Stadt
Eine politische Gemeinde mit städtischer Prägung oder der Zusatzbezeichnung Stadt.
Stadtgemeinde
Eine Gemeinde mit städtischer Prägung, die nach einer speziellen Gemeindeordnung verwaltet wird, meist als Städteordnung bezeichnet (im Gegensatz zur Landgemeindeordnung).
Stadt mit eigenem Statut
Die größeren Städte im Protektorat Böhmen und Mähren standen außerhalb eines politischen Bezirks. Sie waren bezirksfrei und wurden nicht nach der allgemeinen Gemeindeordnung verwaltet, sondern nach einer eigenen Stadtverfassung. Diese Städte mit eigenem Statut (Statutarstädte) nahmen auch die Aufgaben des Bezirkes mit wahr. Seit dem 15. Juni 1942 unterlagen die Leiter der Städte mit eigenem Statut eder Reichsauftragsverwaltung. Dieses waren deutsche Regierungskommissare oder Oberbürgermeister.
Stadtrezeß
Auseinandersetzung oder Vergleich über strittige Rechtsverhältnisse zwischen der Bürgerschaft und der Stadtregierung.
Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856
Am 13. Juni 1856 veröffentlicht, galt sie sofort für alle auf dem Rheinischen Provinziallandtag im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern, ferner für die Stadt Wetzlar. Für weitere Gemeinden wurde sie nach und nach im Einzelfalle verliehen. Diesen Stadtgemeinden stand das Recht der Selbstverwaltung zu. Die Stadtverordnetenversammlung wurde nach dem Dreiklassen-Wahlrecht gewählt, und zwar für 6 Jahre. Alle 2 Jahre war ein Drittel ihrer Mitglieder durch Neuwahlen im November zu ersetzen. Der Magistrat bestand aus dem Bürgermeister und mindestens zwei Beigeordneten. Der Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete wurden auf 12 Jahre oder lebenslang gewählt, ehrenamtliche Beigeordnete auf 6 Jahre. Die Bestätigung dieser Magistratspersonen stand in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern dem König zu, ansonsten der Bezirksregierung. Die Stadtobrigkeit war der Bürgermeister allein oder, nach besonderer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, der Magistrat als Kollegialorgan. Dieser bestand dann aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, Schöffen und gegebenenfalls weiteren besoldeten Personen. Aufsichtsbehörde war für Städte von mehr als 10.000 Einwohnern die Regierung, im übrigen der Landrat.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1856, Berlin (Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1856.
Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853
Sie galt für alle auf den Provinziallandtagen im Stande der Städte vertretenen Gemeinden in den östlichen preußischen Provinzen, ohne Neuvorpommern und Rügen. Darüber hinaus galt sie für die Gemeinden, in denen die Städteordnungen vom 19. November 1808 und 17. März 1831 eingeführt waren. In den Fleckengemeinden (Stadtgemeinden minderen Rechts) konnte sie im Einzelfalle eingeführt werden. Den Stadtgemeinden stand das Recht der Selbstverwaltung zu. Die Stadtverordnetenversammlung wurde nach dem Dreiklassen-Wahlrecht gewählt, und zwar für 6 Jahre. Alle 2 Jahre war ein Drittel ihrer Mitglieder durch Neuwahlen im November zu ersetzen. Der Magistrat bildete die Stadtobrigkeit. Als Kollegialorgan bestand er aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Ratsmännern) und bei Bedürfnis anderen besoldeten Mitgliedern. Der Beigeordnete und die Schöffen wurden auf 6 Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratspersonen auf 12 Jahre gewählt. Die Bestätigung dieser Magistratspersonen stand in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnern dem König zu, ansonsten der Bezirksregierung. Alle drei Jahre schied die Hälfte der Schöffen aus und wurde durch Neuahlen – auch durch Wiederwahl – ersetzt. In Stadtgemeinden unter 2.500 Einwohner war die Bildung eines Magistrates nicht erforderlich. Auf Antrag konnte die Stadtobrigkeit allein durch den Bürgermeister und 2 oder 3 Schöffen ersetzt werden. Aufsichtsbehörde war für Städte die Regierung.
Am 20. Juni 1853 veröffentlicht, galt sie sofort für alle Städte, in denen bereits die Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1851 eingeführt worden war. Im übrigen ergab sich der Zeitpunkt der Einführung aus den Mitteilungen in den Amtsblättern der einzelnen Bezirksregierungen.
Quelle:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1853, Berlin (Gesetz-Sammlungs-Debits- und Zeitungs-Komtoir) 1853.
Statutarstadt
siehe: Stadt mit eigenem Statut
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 10. 1. 2021.