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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Mohnau Nr. 26 im Kreis Schweidnitz aus den Landgemeinden Groß Mohnau und Protschkenhain und den Gutsbezirken Groß Mohnau und Protschkenhain und der Gemeindeparzelle Fürstenau und der Gutsparzelle Fürstenau (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Mohnau.
12. 2. 1877
Eingliederung
3. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Groß Mohnau Nr. 26 mit den Landgemeinden Groß Mohnau und Protschkenhain und den Gutsbezirken Groß Mohnau und Protschkenhain(4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
30. 9. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinde Groß Mohnau und der Gutsbezirke Groß Mohnau und Protschkenhain zur Landgemeinde Groß Mohnau.
30. 9. 932
Der Amtsbezirk Groß Mohnau umfaßt die Landgemeinden Groß Mohnau und Protschkenhain (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Mohnau?.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Groß Mohnau in den Landkreis Breslau.
| Amtsvorsteher (Amtsbezirk Mohnau/Groß Mohnau): | ||||
| - | 28. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Pohl in Groß Mohnau für 6 Jahre, |
| - | 3. | 12. | 1880: | Rittergutsbesitzer Pohl in Groß Mohnau für weitere 6 Jahre, |
| - | . | . | ?: | ?, |
| - | . | . | 1932: | ?. |
| Fußnoten: | |
| 1 | 87,0130 ha. |
| 1 | 82,3310 ha. |
| 3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
| 4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 19. 4. 2026.