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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
8. 5. 1874
Bildung des Amtsbezirks Bertholdsdorf Nr. 18 im Kreis Striegau aus den Landgemeinden Bertholdsdorf, Pfaffendorf, Rauske und Sasterhausen und den Gutsbezirken Bertholdsdorf, Rauske und Sasterhausen (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Rauske.
3. 12. 1880
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Bertholdsdorf Nr. 18 aus den Landgemeinden Bertholdsdorf, Pfaffendorf, Rauske und Sasterhausen und den Gutsbezirken Bertholdsdorf, Rauske und Sasterhausen (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
28. 5. 1893
Eingliederung der Landgemeinde Hummel aus dem Amtsbezirk Laasan in die Landgemeinde Pfaffendorf.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
30. 9 1932
Der Amtsbezirk Bertholdsdorf umfaßt die Landgemeinden Bertholdsdorf, Pfaffendorf, Rauske und Sasterhausen (4 Gemeinden).
Er wird zletzt verwaltet vom Atsvorsteher in ?.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Bertholdsdorf mit den Landgemeinden Bertholdsdorf, Pfaffendorf und Sasterhausen in den Kreis Neumarkt.
Bildung des Amtsbezirks Rauske aus den Landgemeinden
| Amtsvorsteher (Amtsbezirk Bertholdsdorf): | ||||
| - | 8. | 5. | 1874: | Wirtschaftsinspektor Anderhold in Rauske für 6 Jahre, |
| - | 3. | 12. | 1880: | Wirtschaftsinspektor Anderhold in Rauske für weitere 6 Jahre, |
| - | . | . | ?: | ?, |
| - | . | . | 1932: | ?. |
| Fußnoten: | |
| 1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
| 2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 14. 4. 2026.