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Erlaß des Führers über die Verwaltung der neubesetzten Ostgebiete

 vom 17. Juli 1941

Um die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben in den neubesetzten Ostgebieten wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten, ordne ich an:

§ 1

Sobald und soweit die militärischen Kampfhandlungen in den neubesetzten Ostgebieten beendet sind, geht die Verwaltung dieser Gebiete von den militärischen Dienststellen auf die Dienststellen der Zivilverwaltung über. Die Gebiete, die hiernach in die Zivilverwaltung zu überführen sind, und den Zeitpunkt, in dem dies zu geschehen hat, werde ich jeweils durch besonderen Erlaß bestimmen.

§ 2

Die Zivilverwaltung in den neubesetzten Ostgebieten untersteht, soweit diese Gebiete nicht in die Verwaltung der angrenzenden Gebiete des Reiches oder des Generalgouvernements einbezogen werden, dem "Reichsminister für die besetzten Ostgebiete".

§ 3

Die militärischen Hoheitsrechte und Befugnisse werden in den neubesetzten Ostgebieten von den Wehrmachtbefehlshabern nach Maßgabe meines Erlasses vom 25. Juni 1941 ausgeübt.
Die Befugnisse des Beauftragten für den Vierjahresplan in den neubesetzten Ostgebieten sind durch meinen Erlaß vom 29. Juni 1941, diejenigen des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei durch meinen Erlaß vom 17. Juli 1941 besonders geregelt und werden von den nachstehenden Bestimmungen nicht berührt.

§ 4

Zum Reichsminister für die besetzten Ostgebiete bestelle ich den Reichsleiter Alfred Rosenberg. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 5

Die dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete unterstehenden Teile der neubesetzten Ostgebiete werden in Reichskommissariate, diese in Generalbezirke und diese wieder in Kreisgebiete eingeteilt. Mehrere Kreisgebiete können zu einem Hauptbezirk zusammengefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete.

§ 6

An der Spitze eines jeden Reichskommissariats steht ein Reichskommissar, an der Spitze eines jeden Generalbezirkes ein Generalkommissar, an der Spitze eines jeden Kreisgebietes ein Gebietskommissar. Im Falle der Bildung eines Hauptbezirkes steht an der Spitze ein Hauptkommissar. 
Die Reichskommissare und die Generalkommissare werden von mir, die Leiter der Hauptabteilungen in den Dienststellen der Reichskommissare sowie die Hauptkommissare und Gebietskommissare werden vom Reichsminister für die besetzten Ostgebiete bestellt.

§ 7

Die Reichskommissare unterstehen dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete und erhalten ausschließlich von ihm Weisungen, soweit nicht § 3 Anwendung findet.

§ 8

Die Rechtsetzung für die ihm unterstehenen neubesetzten Ostgebiete obliegt dem Reichsminister für die besetzten Ostgebiete. Er kann die Befugnis, Recht zu setzen, auf die Reichskommissare übertragen.

§ 9

Den Reichskommissaren untersteht die gesamte Verwaltung ihres Gebietes im zivilen Bereich.
Die Sicherstellung des Betriebes der Bahn und der Post obliegt den zuständigen Obersten Reichsbehörden nach den Weisungen des Chefs des Oberkommando der Wehrmacht, solange militärische Operationen stattfinden. Für die Zeit nach Beendigung der militärischen Operationen bleibt anderweitige Regelung vorbehalten.

§ 10

Um die Maßnahmenm die der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete oder die Reichskommissare in ihren Gebieten treffen, mit den übergeordneten Gesichtspunkten der Reichsinteressen im Einklang zu bringen, hält der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete mit den Obersten Reichsbehörden enge Fühlung. Bei Meinungsverschiedenheiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht auszuräumen sind, ist meine Entscheidung durch den Reichsminister und Chef der Reichskanzlei einzuholen.

§ 11

Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses erforderlichen Bestimmungen werden vom Reichsminister für die besetzten Ostgebiete im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei und dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht erlassen.

 
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Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 10. 2011.