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vom 17. Juli 1941
I
Die polizeiliche Sicherung der neubesetzten Ostgebiete ist Sache des Reichsführers-SS und Chef der Deutschen Polizei.
II
Nach Einführung der Zivilverwaltung in diesen Gebieten ist der Reichsführer-SS berechtigt, den Reichskommissaren im Rahmen seiner unter I bezeichneten Aufgabe Weisungen zu erteilen. Sofern diese Weisungen allgemeiner Art oder von politisch grundlegender Bedeutung sind, sind sie über den Reichsminister für die besetzten Ostgebiete zu leiten, es sei denn, daß es sich um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr handelt.
III
Zur Durchführung der polizeiliche Scherung tritt zu jedem Reichskommissar
ein höherer SS- und Polizeiführe, derdem Reichskommissar unmittelbar und
persönlich unterstellt ist
Den Generalkommissaren, den Haupt- und Gebietskommissaren werden Führer der SS
und Polizei zugeteilt, die ihnen unmittelbar und persönlich unterstehen.
Führer-Hauptquartier, den 17. Juli 1941
DerFührer
gez. Adolf Hitler
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 17. 2. 2002.