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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Tribsow? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 4. 1909
Eingliederung des Gutsbezirks Brendemühl A u. C (teilweise)1 in die Landgemeinde Brendemühl.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
?
Eingliederung der Gutsbezirke Brendemühl A u. C und Brendemühl B in die Landgemeinde Brendemühl;
Umwandlung der Gutsbezirke
Zusammenschluß der Landgemeinde Städtisch Tribsow und des Gutsbezirks Tribsow zur Landgemeinde Tribsow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1939
Eingliederung der Gemeinde Rarvin (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Benz in die Gemeinde Rambin.
1. 4. 1940
Eingliederung der Gemeinde Tribsow (teilweise)5 in die Gemeinde Marquardsmühl.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Tribsow umfaßt die Gemeinden Bandesow, Brendemühl, Grambow, Marquardsmühl, Mokratz, Schwenz und Tribsow (7 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tribsow): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 2,5130 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 1 Parzelle. |
5 | 3 Parzellen der Gemarkung Marquardsmühl. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 22. 8. 2011.