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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks ? Nr. ? aus den Landgemeinden ? und den Gutsbezirken ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
18. 8. 1911
Eingliederung des Gutsbezirks Nieder Großenborau (teilweise)1 aus dem Amtsbezirk Großenborau in die Landgemeinde Rehlau.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
30. 9. 1932
Der Amtsbezirk Neustädtel umfaßt die Landgemeinden Kuhnau, Lindau, Poppschütz, Rehlau, Scheibau und Windischborau (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Poppschütz.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Neustädtel in den Landkreis Grünberg.
1. 10. 1933
Eingliederung des Amtsbezirks Neustädtel mit den Landgemeinden Kuhnau, Lindau, Poppschütz, Rehlau, Scheibau und Windischborau aus dem Landkreis Grünberg in den Kreis Freystadt i. Niederschles
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Poppschütz.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinden
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Neustädtel umfaßt die Gemeinden Lindau, Poppschütz, Rehlau, Scheibau und Windischborau (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Scheibau.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Neustädtel): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1923: | Landwirt Heinrich Knoch in Ober Poppschütz8. |
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Neustädtel): | ||||
- | . | . | 1933: | Rittergutsbesitzer Heinrich Knoch in Ober Poppschütz, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1936: | Gastwirt Max Nerlich in Lindau, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | Bauer Max Nerlich in Scheibau9. |
Fußnoten: | |
1 | 3,0200 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 1,8710 ha. |
5 | 0,0923 ha. |
6 | 0,6817 ha. |
7 | 0,0659 ha. |
8 | Bis 1933?. |
9 | Bis 1945. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 10. 2011.