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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks ? Nr. ? aus den Landgemeinden ? und den Gutsbezirken ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
9. 5. 1913
Eingliederung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
11. 4. 1922
Eingliederung des Gutsbezirks Malschwitz (teilweise)4 in die Landgemeinde Malschwitz.
2. 9. 1924
Eingliederung des Gutsbezirks Nenkersdorf (teilweise)5 in die Landgemeinde Nenkersdorf.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19276.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
10. 3. 1931
Eingliederung der Landgemeinde Beitsch (teilweise)7 in die Landgemeinde Költsch im Amtsbezirk Alt Tschau.
30. 9. 1932
Der Amtsbezirk Beuthen umfaßt die Landgemeinden Beitsch, Bösau, Deutsch Tarnau, Groß Würbitz, Klein Würbitz, Malschwitz, Nenkersdorf, Pfaffendorf und Zöbelwitz (9 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Pfaffendorf.
1. 10. 1932
Eingliederung des Amtsbezirks Beuthen in den Landkreis Grünberg.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Beuthen): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1923: | Rittergutspächter Helmut Kuntze in Beitsch, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1929: | Bauergutsbesitzer Ernst Leißner in Pfaffendorf8. |
Fußnoten: | |
1 | 6,9810 ha. |
2 | 3,5745 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | 0,3450 ha. |
5 | 7,0053 ha. |
6 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
7 | 2,5380 ha. |
8 | Bis 1932. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 23. 10. 2011.