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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
24. 1. 1874
Bildung des Amtsbezirks Warthau Nr. 23 aus den Landgemeinden Alt Jäschwitz, Alt Warthau, Klein Krauschen, Looswitz, Neu Warthau und Nieschwitz und den Gutsbezirken Alt Warthau und Klein Krauschen und dem Forstrevier Hockenwald (9? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Klein Krauschen.
24. 1. 1910
Eingliederung des Forstbezirks Hockenwald1 in den Gutsbezirk Alt Warthau.
26. 2. 1913
Eingliederung der Landgemeinde Looswitz (teilweise)2 in die Landgemeinde Neu Jäschnitz im Amtsbezirk Kroischwitz.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
1. 10. 1922
Eingliederung des Gutsbezirks Klein Krauschen in die Landgemeinde Klein Krauschen.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 10. 1934
Eingliederung der Landgemeinde Klein Krauschen in den Amtsbezirk Gnadenberg.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinden Neu Warthau und Nieschwitz in die Gemeinde Alt Warthau.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Warthau umfaßt die Gemeinden Alt Jäschwitz, Alt Warthau und Looswitz (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Warthau): | ||||
- | . | . | 1874: | Rittergutsbesitzer Wilhelm Engeler in Klein Krauschen für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 77,4950 ha. |
2 | 0,2470 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 19. 10. 2011.