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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
24. 1. 1874
Bildung des Amtsbezirks Seifersdorf Nr. 16 aus der Landgemeinde Seifersdorf und dem Gutsbezirk Seifersdorf (2 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Seifersdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
31. 3. 1908
Eingliederung des Gutsbezirks Seifersdorf (teilweise)1 in die Landgemeinde Gießmannsdorf im Amtsbezirk Gießmannsdorf.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
20. 9. 1928
Eingliederung der Landgemeinde Gießmannsdorf (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Gießmannsdorf in die Landgemeinde Seifersdorf.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Seifersdorf umfaßt die Gemeinde Seifersdorf (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Seifersdorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Seifersdorf): | ||||
- | 24. | 1. | 1874: | Oberamtmann und Gutspächter Adolph Plathner in Seifersdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | . |
Fußnoten: | |
1 | 0,1727 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 9,9587 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 19. 10. 2003.