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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
24. 1. 1874
Bildung des Amtsbezirks Hartmannsdorf Nr. 7 aus den Landgemeinden Groß Vorwerk, Günther, Kirsch, Nieder Groß Hartmannsdorf und Ober Groß Hartmannsdorf und den Gutsbezirken Groß Vorwerk, Günther, Kirsch und Nieder Groß Hartmannsdorf (9 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Vorwerk.
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Umbenennung des Amtsbezirks Hartmannsdorf in Groß Hartmannsdorf.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke Groß Vorwerk, Günther, Kirsch und Nieder Groß Hartmannsdorf in die Landgemeinde Nieder Groß Hartmannsdorf.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Zusammenschluß der Gemeinden Nieder Groß Hartmannsdorf und Ober Groß Hartmannsdorf zur Gemeinde Groß Hartmanndorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Groß Hartmannsdorf umfaßt die Gemeinde Groß Hartmanndorf (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Groß Hartmannsdorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Groß Hartmannsdorf/Hartmannsdorf): | ||||
- | 24. | 1. | 1874: | Lehngutsbesitzer Robert Huß in Groß Vorwerk für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Zuletzt geändert am 18. 10. 2011.