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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
24. 1. 1874
Bildung des Amtsbezirks Gnadenberg Nr. 6 aus der Landgemeinde Gnadenberg1 (1 Gemeinde).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Gnadenberg.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
1. 2. 1933
Der Amtsbezirk Gnadenberg umfaßt die Gemeinde Gnadenberg (1 Gemeinde).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 10. 1934
Eingliederung der Landgemeinde Groß Krauschen aus dem Amtsbezirk Schönfeld, der Landgemeinde Klein Krauschen aus dem Amtsbezirk Warthau und der Landgemeinde Schwiebendorf aus dem Amtsbezirk Thomaswaldau.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Gnadenberg umfaßt die Gemeinde Gnadenberg, Groß Krauschen, Klein Krauschen und Schwiebendorf (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Gnadenberg.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Gnadenberg): | ||||
- | 24. | 1. | 1874: | Gemeindevorsteher Lewin Reichelt in Gnadenberg für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Herrnhuter Gemeinde. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 10. 2011.