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?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Tüschenbek Nr. 181 aus der Landgemeinden Groß Grönau, Groß Sarau, Hornstorf und Klein Sarau und den Gutsbezirk Tüschenbek (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Tüschenbek.
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Tüschenbek mit den Landgemeinden Groß Grönau, Groß Sarau, Hornstorf und Klein Sarau und dem Gutsbezirk Tüschenbek (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1941
Eingliederung der Gemeinde Schattin (teilweise) und Utecht (teilweise) aus dem Landkreis Schönberg in die Gemeinde Groß Sarau.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Tüschenbek umfaßt die Gemeinden Groß Grönau, Groß Sarau und Klein Sarau (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Tüschenbek): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Landrat a. D. Freiherr von Hollen in Tüschenbek für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Hufner Joh. Mahnke in Groß Sarau, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 948 Einwohner. |
2 | 969 Einwohner. |
3 | anach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 27. 10. 2020.