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?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
21. 6. 1878
Eingliederung
5. 11. 1888
Eingliederung
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Seedorf Nr. 116 aus den Landgemeinden Dargow, Klein Zecher und Seedorf und den Gutsbezirken Groß Zecher und Seedorf (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Seedorf.
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Seedorf mit den Landgemeinden Dargow, Klein Zecher und Seedorf und den Gutsbezirken Groß Zecher und Seedorf (5 Gemeinden/Gutsbezirke).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19198.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19279.
30. 9. 1928
Umwandlung des Gutsbezirks Groß Zecher in eine Landgemeinde gleichen Namens.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 6. 1937
Eingliederung der Gemeinde Seedorf (teilweise)10 in die Gemeinde Dargow.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Dargow in die Gemeinde Salem im Amtsbezirk Sterley;
Zusammenschluß der Gemeinden Groß Zecher, Klein Zecher und Seedorf zur Gemeinde Seedorf.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Seedorf umfaßt die Gemeinde Seedorf (1 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Seedorf.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Seedorf): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Förster Junghans in Seedorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Gutsbesitzer C. Lindemann in Seedorf, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 537,5718 ha. |
2 | 328,7593 ha. |
3 | 423,1381 ha. |
4 | 0,0012 ha. |
5 | 0,2196 ha. |
6 | 921 Einwohner. |
7 | 855 Einwohner. |
8 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
9 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
10 | 0,2187 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 10. 2020.