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?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
5. 11. 1888
Eingliederung des Gutsbezirks Schwarzenbek (teilweise)1 in die Landgemeinde Schwarzenbek.
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Schwarzenbek Nr. 42 aus der Landgemeinden Brunstorf, Dassendorf, Grabau, Grove und Schwarzenbek (5 Gemeinden).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Schwarzenbek.
1. 2. 1893
Der Amtsbezirk Schwarzenbek Nr. 43 umfaßt die Landgemeinden Brunstorf, Dassendorf, Grabau, Grove und Schwarzenbek (5 Gemeinden).
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Schwarzenbek mit den Landgemeinden Brunstorf, Dassendorf, Grabau, Grove und Schwarzenbek (5 Gemeinden).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19194.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19275.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schwarzenbek umfaßt die Gemeinden Brunstorf, Dassendorf, Grabau, Grove und Schwarzenbek (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Schwarzenbek.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schwarzenbek): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Hardesvogt Cumme in Schwarzenbek (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Bankvorsteher Timm in Schwarzenbek, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,0171 ha. |
2 | 2.214 Einwohner. |
3 | 2.221 Einwohner. |
4 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
5 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 10. 2020.