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?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Sandesneben Nr. 221 aus der Landgemeinden Franzdorf, Sandesneben, Schönberg und Wentorft (4 Gemeinden).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Wentorf.
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
?
Umbenennung der Landgemeinde Wentorf in Wentorf, Amt Steinhorst.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Sandesneben mit den Landgemeinden Franzdorf, Sandesneben, Schönberg und Wentorf, Amt Steinhorst (4 Gemeinden).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1938
Eingliederung der Gemeinde Franzdorf in die Gemeinde Schönberg.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Sandesneben umfaßt die Gemeinden Sandesneben, Schönberg und Wentorf, Amtsbezirk Sandersleben (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Sandesneben): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Gemeindevorsteher Brügmann in Wentorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Gemeindevorsteher Hack in Franzdorf, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 1.599 Einwohner. |
2 | 1.537 Einwohner. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 19. 10. 2020.