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?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Lassahn Nr. 121 aus der Landgemeinden Hakendorf, Lassahn und Techin und dem Gutsbezirk Stintenburg (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Stintenberg.
1. 2. 1893
Der Amtsbezirk Lassahn Nr. 122 umfaßt die Landgemeinden Hakendorf, Lassahn und Techin und den Gutsbezirk Stintenburg (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Lassahn mit den Landgemeinden Hakendorf, Lassahn und Techin und dem Gutsbezirk Stintenburg (4 Gemeinden/Gutsbezirke).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
?
Eingliederung der Landgemeinden Hakendorf und Techin in die Landgemeinde Lassahn.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Lassahn umfaßt die Gemeinde Lassahn (1 Gemeinde).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Lassahn.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Lassahn): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Polizeiverwalter Oelstein in Stintenburg für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Drittelhufner und Gemeindevorsteher Karl Grandt in Lassahn, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 824 Einwohner. |
2 | 768 Einwohner. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 10. 2020.