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?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
25. 3. 1878
Eingliederung des Gutsbezirks Gudow (teilweise)1 in die Landgemeinde Gudow.
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Gudow Nr. 102 aus der Landgemeinden Besenthal, Göttin, Grambek, Gudow, Langenlehsten, Lehmrade und Sarnekow und dem Gutsbezirk Gudow (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Gudow.
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Gudow mit den Landgemeinden Besenthal, Göttin, Grambek, Gudow, Langenlehsten, Lehmrade und Sarnekow und dem Gutsbezirk Gudow (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19194.
?
Eingliederung der Landgemeinde Sarnekow in die Landgemeinde Besenthal.
1. 10. 1930
Der Amtsbezirk Gudow umfaßt die Landgemeinden Besenthal, Göttin, Grambek, Gudow, Langenlehsten und Lehmrade (6 Gemeinden).
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Gudow umfaßt die Gemeinden Besenthal, Göttin, Grambek, Gudow, Langenlehsten und Lehmrade (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Gudow): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Erblandmarschall von Bülow in Gudow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Gutspächter W. von Bülow in Gudow, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Gutsherrliches Spritzenhaus mit dem umgebenden Bosquet-Terrain undder sogenannte gutsherrliche Knechtsgarten. |
2 | 1.595 Einwohner. |
3 | 1.418 Einwohner. |
4 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
5 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 10. 2020.