Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Lübeck/Herzogtum Lauenburg | Schleswig-Holstein | Leitseite | |
?. ?. 1875
Einführung des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Landgemeinden im Herzogthum Lauenburg vom 2. 11. 1874.
5. 11. 1888
Eingliederung des Gutsbezirks Schwarzenbek (teilweise)1 in die Landgemeinde Schwarzenbek.
1. 4. 1889
Einführung
1. 10. 1889
Bildung des Amtsbezirks Friedrichsruh Nr. 22 aus den Landgemeinden Aumühle-Billenkamp und Wohltorf und dem Gutsbezirk Schwarzenbek (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächt verwaltet vom Amtsvorsteher in Friedrichsruh.
1. 4 1893
Einführung der Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein.
5. 7. 1911
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Friedrichsruh mit den Landgemeinden Aumühle-Billenkamp und Wohltorf und dem Gutsbezirk Schwarzenbek (teilweise)4 (2 1/2 Gemeinden/Gutsbezirke).
?
Umbenennung des Gutsbezirks Schwarzenbek in Sachsenwald.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19195.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19276.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1937
Eingliederung des Gutsbezirks Sachsenwald (teilweise)7 in die Gemeinde Kasseburg im Amtsbezirk Basthorst.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Friedrichsruh umfaßt die Gemeinden Aumühle-Billenkamp und Wohltorf und den Gutsbezirk Sachsenwald (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Friedrichsruh): | ||||
- | 1. | 10. | 1889: | Oberförster Lange in Friedrichsruh für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1931: | Landschaftsgärtner Paul Seifert in Aumühle, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,0171 ha. |
2 | 1.097 Einwohner. |
3 | 1.173 Einwohner. |
4 | Ohne die Forstorte Horstriede und Kiefholz. |
5 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
6 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
7 | 0,1181 ha. |
Zurück zu: | Städte und Amtsbezirke | Lübeck/Herzogtum Lauenburg | Schleswig-Holstein | Leitseite | |
Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 10. 2020.