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vom 25. Juni 1941
I. In den neu besetzten Ostgebieten üben Wehrmachtbefehlshaber als oberste Vertreter der Wehrmacht die militärischen Hoheitsrechte und die territorialen Befehlsbefugnisse aus.
Die Wehrmachtbefehlshaber werden von mir ernannt. Sie sind dem Chef des Oberkommando der Wehrmacht unterstellt und erhalten von diesem ihre Weisungen nach meinen Richtlinien.
II. Den Wehrmachtbefehlshabern obliegt die militärische Sicherung des Gebietes im Innern und gegen überraschende Bedrohung von außen.
Sie unterstützen die Reichskommissare bei ihren politischen und Verwaltungsaufgaben und vertreten ihnen gegenüber einheitlich die Forderungen der Wehrmacht, besonders auch hinsichtlich der Ausnutzung des Landes für die Versorgung der kämpfenden Truppe..
III. Die Forderungen der Wehrmacht werden im zivilen Bereich von den Reichskommissaren durchgesetzt.
Bei Gefahr im Verzuge haben die Wehrmachtbefehlshaber das Recht, auch im zivilen Bereich die Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der militärischen Aufgaben notwendig sind.
Die Wehrmachtbefehlshaber können dieses Recht vorübergehend auf örtliche Befehlshaber übertragen.
Die auf Grund dieser Befugnisse gegebenen Anweisungen der Wehrmachtdienststellen gehen allen anderen Anordnungen vor.
IV. Zur Durchführung und Ergänzung dieses Erlasses stellt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht eine Dienstanweisung für die Wehrmachtbefehlshaber auf.
Führer-Hauptquartier, den 25. Juni 1941
gez. Adolf Hitler
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Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 11. 12. 2001.