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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
28. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Wundichow Nr. 45 aus den Landgemeinden Gaffert, Klein Nossin und Wundichow und den Gutsbezirken Gaffert, Klein Nossin und Wundichow (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Wundichow.
30. 5. 1878
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Wundichow Nr. 45 mit den Landgemeinden Gaffert, Klein Nossin und Wundichow und den Gutsbezirken Gaffert, Klein Nossin und Wundichow (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
16. 2. 1891
Eingliederung der Landgemeinde Wusseken (teilweise) aus dem Amtsbezirk Meddersin, Kreis Bütow, in die Landgemeinde Wundichow.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Wundichow umfaßt die Gemeinden Gaffert, Klein Nossin und Wundichow (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Wundichow?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Wundichow): | ||||
- | 28. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Hauptmann von der Marwitz in Wundichow für 6 Jahre |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 2. | 1894: | Rittergutsbesitzer und Hauptmann von der Marwitz in Wundichow, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 6. | 1929: | Molkereiverwalter Emil Drawz in Wundichow, |
- | 11. | 11. | 1939: | Rittergutsbesitzer Victor von der Marwitz in Wundichow3. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Bis 3. 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 15. 8. 2024.