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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
13. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Barskewitz Nr. 19 aus dem Gutsbezirk Barskewitz (1 Gutsbezirk).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Barsewitz.
Bildung des Amtsbezirks Pansin Nr. 20 aus den Landgemeinden Gollin, Pansin, Treptow und Wulkow und die Gutsbezirke Pansin, Treptow und Wulkow (7 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Wulkow.
?. ?. 188?
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Barskewitz
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Pansin
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
12. 4. 1894
Eingliederung einer Dorfaue in die Landgemeinde Treptow.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Bildung der neuen Landgemeinde Barskewitz-Gollin aus der Landgemeinde Gollin und dem Gutsbezirk Barskewitz.
?
Auflösung des Amtsbezirks Barskewitz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Pansin umfaßt die Gemeinden Barskewitz-Gollin, Pansin, Treptow und Wulkow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Barskewitz): | ||||
- | 13. | 3. | 1874: | Rittergutsbesitzer von Meding in Barskewitz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 192?: | ?. |
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Pansin): | ||||
- | 13. | 3. | 1874: | Rittergutsbesitzer Hoepffner in Wulkow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 30. 4. 2004.