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10. 12. 1839
Bildung des Etablissements Sacks?höhe.
23. 1. 1865
Umwandlung des Kolonie Sackshöhe1. in eine Landgemeinde gleichen Namens.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Zizow? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1936
Eingliederung der Gemeinde Rügenwaldermünde in die Stadt Rügenwalde.
1. 10. 1938
Eingliederung der Gemeinde Köpnitz (teilweise)4 in die Gemeinde Sellen im Amtsbezirk Järshagen.
1. 1. 1939
Eingliederung der Gemeinde Zizow (teilweise)5 in die Gemeinde Sackshöhe.
1. 4. 1939
Aufhebung der zum 1. 1. 1939 erfolgten Eingliederung der Gemeinde Zizow (teilweise)6 in die Gemeinde Sackshöhe;
Eingliederung der Gemeinde Zizow (teilweise)7 in die Gemeinde Sackshöhe.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Zizow umfaßt die Gemeinden Köpnitz, Kopahn, Sackshöhe und Zizow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Zizow): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 7. | 1902: | Gemeindevorsteher Höppner in Kophan für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Mit den im Zitzower Regulierungsrezeß als Kämmereiabfindungen bezeichneten Grundstücken A. 2, 3 und 4. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 0,1049 ha. |
5 | 21,6711 ha. |
6 | 21,6711 ha. |
7 | 19,1852 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 27. 6. 2013.