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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Schlackow? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
23. 2. 1913
Umbenennung der Landgemeinden
Umbenennung des Gutsbezirks Cörlin in Körlin.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
Zusammenschluß der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden;
Eingliederung der Gemeinde Neuenhagen, Amt (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Neuenhagen in die Gemeinde Vietzkerstrand.
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinde Neuenhagen, Amt (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Neuenhagen in die Gemeinde Krolow.
1. 4. 1941
Eingliederung der Gemeinde Görshagen (teilweise)5 in die Gemeinde Marsow.
1. 4. 1942
Eingliederung der Gemeinde Marsow (teilweise)6 in die Gemeinde Schlackow.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schlackow umfaßt die Gemeinden Görshagen, Krolow, Krolowstrand, Marsow, Schlackow und Vietzkerstrand (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schlackow): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 12. | 1910: | Oberleutnant von Zitzewitz in Schlackow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 4. | 1941: | in Görshagen, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 66,4421 ha. |
4 | 0,08103 ha. |
5 | 0,1510 ha. |
6 | 16.9710 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 27. 6. 2014.