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9. 2. 1859
Eingliederung der Kolonie Badelhörne in die Landgemeinde Pirbstow.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Schloßhof? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
24. 10. 1898
Eingliederung des Gutsbezirks Schloßhof in die Stadtgemeinde Rügenwalde.
?. 2. 1902
Umbenennung des Amtsbezirks Schloßhof in Petershagen.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Petershagen in die Landgemeine Preetz.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1939
Eingliederung der Gemeinden
1. 4. 1942
Eingliederung der Gemeinde Neuenhagen Abtei (teilweise)6 in die Gemeinde Abtshagen im Amtsbezirk Eventin.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Petershagen umfaßt die Gemeinden Altenhagen, Neuenhagen, Abtei, Pirbstow, Preetz und Rußhagen (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Neuenhagen, Abtei?.
Amtsvorsteher (Schloßhof/Petershagen): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 3. | 1902: | Gemeindevorsteher Hermann Mallwitz in Neuenhagen, Abtei für 6 Jahre7, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1924: | Gemeindevorsteher Fritz Mallwitz in Neuenhagen, Abtei?8. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 20,3041 ha. |
4 | 8,7549 ha. |
5 | 1,6973 ha. |
6 | 0,8850 ha. |
7 | 1924 gestorben. |
8 | Bis 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 13. 8. 2013.