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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
3. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Silligsdorf Nr. 14 aus den Landgemeinden Altenfließ, Horst, Mellen, Schwerin, Silligsdorf und Teschendorf und den Gutsbezirken Altenfließ, Mellen, Schwerin, Silligsdorf und Teschendorf (11 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schwerin.
?. ?. 188?
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks ?
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Silligsdorf umfaßt die Gemeinden Altenfließ, Horst, Mellen, Schwerin, Silligsdorf und Teschendorf (6 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Schwerin.
Amsvorsteher (Amtsbezirk Siligsdorf): | ||||
- | 3. | 3. | 1874: | Rittergutsbesitzer, Gerichtsassessor a. D. von Wedell in Silligsdorf? für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 89: | Rittergutsbesitzer von Wedell aus ? für 6 Jahre3 , |
- | . | . | 898: | ?Rittergutsbesitzer Bock in Horst für 6 Jahre, |
- | . | 2. | 1891: | Rittergutspächer hurow in Silligsdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1942: | Bürgermeister Gohde in Schwern4< |
Ortsgruppenleiter der NSDAP (4. Ortsgruppe Horst): | ||||
- | . | . | 1942: | Kurt Lüskow in Horst. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 2?. 1898 verstorben. |
4 | Bis 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 30. 4. 2024.