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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
3. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Grabow Nr. 8 aus den Landgemeinden Christinenhof, Rienow, Tarnow und Wurow und den Gutsbezirken Büssow, Grabow, Negrepp, Rienow, Tarnow und Wurow (10 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Grabow.
11. 7. 1877
Eingliederung des Gutsbezirks Rienow (teilweise)1 in den Gutsbezirk Schönwalde im Amtsbezirk Shönwalde.
?. ?. 188?
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks ?
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
11. 6. 1885
Eingliederung eines kommunalfreien Grundstücks2 in den Gutsbezirk Tarnow.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
19. 8. 1909
Eingliederung des Gutsbezirks Zülzefitz (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Bonin in den Gutsbezirk Negrepp.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19194.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19275.
?
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Grabow umfaßt die Gemeinden Christinenhof, Rienow, Tarnow und Wurow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Wurow..
Amsvorsteher (Amtsbezirk Grabow): | ||||
- | 3. | 3. | 1874: | Rittergutsbesitzer, Lieutenant und Referendar a. D. von Borcke in Grabow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1942: | Bürgermeister Runge in Wurow6. |
Fußnoten: | |
1 | Grundstück des Rittergutsbesitzers Wedell-Cremzow. |
2 | 6,2319 ha. |
3 | 1 Parzelle. |
4 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
5 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
6 | Bis 1945?. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 1. 5. 2024.