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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872
Es gelten
25. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Wangeritz Nr. 23 aus den Landgemeinden Pflugrade, Schönhagen und Wangeritz und den Gutsbezirken Matzdorf, Schönhagen und Wangeritz (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Wangeritz.
?. ?. 188?
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks ?
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Umwandlung des Gutsbezirks Matzdorf in eine Landgemeinde gleichen Namens.
Eingliederung der Gutsbeziirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Wangeritz umfaßt die Gemeinden Matzdorf, Pflugrade, Schönhagen und Wangeritz (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Wangeritz): | ||||
- | 25. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer, Oberstlieutenant a. D. Lettow in Wangeritz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 4. | 1904: | Rittergutsbesitzer von Dewitz in Schönhagen für 6 Jahre, |
- | . | 3. | 1910: | Rittergutsbesitzer von Dewitz in Schönhagen für weiere 6 Jahre, |
- | . | . | 1916: | ?, |
- | . | 8. | 1918: | Rittergutsbesitzer von Flemming in Matzdorf für 6 Jahre, |
- | . | . | 1931: | Gutsbesitzer Fritz Tesch in Pflugrade, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 5. 2024.