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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
12. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Schwartow Nr. 10 aus den Landgemeinden deSchwartow und Schwartowke und dem Gutsbezirk Schwartow (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schwartow.
15. 3. 1878
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Schwartow Nr. 10 aus der Landgemeinden Schwartow und Schwartowke und dem Gutsbezirk Schwartow (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
7. 5. 1879
Eingliederung der Landgemeinde Schwartow in den Gutsbezirk Schwartow.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinde Schwartowke und des Gutsbezirks Schwartow zur Landgemeinde Schwartow.
?
Eingliederung der Landgemeinde Klein Schwichow aus dem Amtsbezirk Saulin in den Amtsbezirk Schwartow.
1. 10. 1930
Zusammenschluß der Landgemeinde Klein Schwichow und des Gutsbezirks Gossentin zur neuen Landgemeinde Klein Schwichow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 7. 1938
Eingliederung der Gemeinden
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Schwartow umfaßt die Gemeinden Klein Schwichow und Schwartow (2 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schwartow): | ||||
- | 12. | 3. | 1874: | Rittergutsbesitzer, Freiherr von Hammerstein in Schwartow für 6 Jahre, |
- | . | 6. | 1880: | Rittergutsbesitzer, Freiherr von Hammerstein in Schwartow für weitere 6 Jahre5, |
- | . | 1. | 1884: | stellvertretender Amtsvorsteher, Oberinspektor Behling in Schwartow für 6 Jahre, |
- | . | 2. | 1888: | Lieutenant von Schierstädt in Schwartow für 6 Jahre, |
- | . | 8. | 1894: | Oberinspektor Chrestin in Schwartow für 6 Jahre, |
- | . | . | 1900: | ?, |
- | . | 7. | 1906: | Rittergutsbesitzer Küster in Schwartow für 6 Jahre, |
- | . | 7. | 1912: | Rittergutsbesitzer Küster in Schwartow für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,0219 ha. |
4 | 0,0367 ha. |
5 | 1. 1884 nach Berlin verzogen. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 7. 2024.