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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
12. 3. 1874
Bildung des Amtsbezirks Königlich Freist Nr. 6 aus den Landgemeinden Königlich Freist und Labenz (2 Gemeinden).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Leba.
Bildung des Amtsbezirks Schönehr Nr. 5 aus den Landgemeinden Adlig Freist und Schönehr und den Gutsbezirken Adlig Freist und Schönehr (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Adlig Freist.
15. 3. 1878
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Königlich Freist Nr. 6 mit den Landgemeinden Königlich Freist und Labenz (2 Gemeinden).
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Schönehr Nr. 5 mit den Landgemeinden Adlig Freist und Schönehr und den Gutsbezirken Adlig Freist und Schönehr (3 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
22. 5. 1893
Eingliederung der Landgemeinde Adlig Freist in den Gutsbezirk Freist.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
13. 12. 1920
Eingliederung des Gutsbezirks Schönehr in die Landgemeinde Schönehr.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Adlig Freist in die Landgemeinde Königlich Freist;
Umbenennung der Landgemeinde Königlich Freist in Freist, Kr. Lauenburg i. Pom.
?
Umbenennung des Amtsbezirks Königlich Freist in Freist.
9. 7. 1929
Auflösung des Amtsbezirks Schönehr;
Eingliederung der Landgemeinde Schönehr in den Amtsbezirk Freist.
1. 10. 1930
Zusammenschluß der Gutsbezirke Bychow und Friedrichsrode (teilweise) zur neuen Landgemeinde Bychow;
Eingliederung des Gutsbezirks Friedrichsrode (teilweise) in die Landgemeinde Gnewin.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1939
Eingliederung der Gemeinde Schönehr (teilweise)3 in die Stadt Leba.
1. 4. 1939
Eingliederung
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Freist umfaßt die Gemeinden Freist, Kr. Lauenburg i. Pom., Labenz und Schönehr (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Königlich Freist/Freist): | ||||
- | 12. | 3. | 1874: | Bürgermeister Wodtke in Leba für 6 Jahre, |
- | . | 6. | 1880: | Rittergutsbesitzer von Somnitz in Adlig Freist für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 16. | 7. | 1901: | Hofbesitzer Wilhelm Seils in Königlich Freist für 6 Jahre, |
- | 16. | 7. | 1907: | Hofbesitzer Wilhelm Seils in Königlich Freist für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Schönehr): | ||||
- | 12. | 3. | 1874: | Rittergutsbesitzer von Somnitz in Adlig Freist für 6 Jahre |
- | . | 6. | 1880: | Rittergutsbesitzer von Somnitz in Adlig Freist für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 11. | 1897: | Rittergutsbesitzer Paul Ewest in Schönehr für 6 Jahre, |
- | . | 1. | 1903: | Rittergutsbesitzer Paul Ewest in Schönehr für weitere 6 Jahre, |
- | . | 3. | 1907: | Rittergutsbesitzer von Somnitz in Adlig Free?st für 6 Jahre, |
- | . | 7. | 1911: | Rittergutsbesitzer von Somnitz in Adlig Free?st für 6 Jahre, |
- | . | 6. | 1913: | Hofbesitzer Wilhelm Seils in Königlich Freist für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1929: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 1,1400 ha. |
4 | 0,4892 ha. |
5 | 9,6940 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 8. 2024.