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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Alt Werder? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Papenhagen in die Landgemeinde Naugard im Amtsbezirk Drenow.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
14. 7. 1936
Umbenennung der Gemeinden
1. 10. 1943
Eingliederung der Stadt und des Stadtkreises Kolberg (teilweise)5 in die Gemeinde Kolberger Deep im Landkreis Kolberg-Körlin.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Alt Werder umfaßt die Gemeinden Altbork, Alt Werder, Gribow, Kolberger Deep, Neubork, Neu Werder und Sellnow (7 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Neu Werder.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Alt Werder): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | ?: | Schmidt in Papenhagen für 6 Jahre6, |
- | 1. | 10. | 1889: | Gemeindevorsteher und Bauerhofsbesitzer Keup in Altwerder für 6 Jahre, |
- | 1. | 10. | 1895: | Bauerhofsbesitzer Keup in Altwerder für weitere 6 Jahre, |
- | 1. | 10. | 1901: | Bauerhofsbesitzer Keup in Altwerder für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 6. | 5. | 1911: | Gemeindevorsteher Laug in Sellnow für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | Lehrer Erich Zühlke in Neu Werder7. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Bisher auch: Alt Borck. |
4 | Bisher auch: Neu Borck. |
5 | 1 unbewohnte Parzelle mit 3,0420 ha. |
6 | 10. 1889 Amt krankheitshalber niedergelegt. |
7 | Bis 1945. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 21. 6. 2011.