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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Varchmin? Nr. ? im Kreis Cöslin aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
23. 2. 1913
Umbenennung des Gutsbezirks Casimirsburg in Kasimirsburg.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
26. 2. 1926
Zusammenschluß der Gutsbezirke Varchminshagen A und Varchminshagen B zum Gutsbezirk Varchsminshagen.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1937
Eingliederung der Gemeinde Schützenwerder in die Gemeinde Bast.
1. 7. 1938
Eingliederung der Gemeinde Bast (teilweise)3 in die Gemeinde Poppenhagen.
1. 4. 1941
Eingliederung der Gemeinde Schreitstaken (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Sorenbohm in die Gemeinde Bast.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Varchmin umfaßt die Gemeinden Alt Banzin, Bast, Poppenhagen, Varchmin und Varchminshagen (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Varchmin): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 4. | 1898: | Rittergutsbesitzer Major z. D. von Kameke in Varchmin für 6 Jahre, |
- | . | 3. | 1899: | Rittergutsbesitzer von Kameke in Varchmin für 6 Jahre, |
- | . | 3. | 1905: | Rittergutsbesitzer von Kameke in Varchmin für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?, |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 7,6930 ha. |
4 | 9,0130 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 1. 2012.