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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Sorenbohm? Nr. ? im Kreis Cöslin aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
15. 9. 19222
Eingliederung des Gutsbezirks Bornhagen in die Landgemeinde Bornhagen.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273.
?
Zusammenschluß der Landgemeinden Adlig Bauerhufen und Bauerhufen, Amt zur Landgemeinde Bauerhufen;
Eingliederung
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1937
Eingliederung der Gemeinden
1. 4. 1941
Eingliederung der Gemeinde Schreitstaken (teilweise)4 in die Gemeinde Bast im Amtsbezirk Varchmin.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Sorenbohm umfaßt die Gemeinden Bauerhufen, Funkenhagen, Neu Banzin, Schreitstaken und Sorenbohm (5 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in .
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Sorenbohm): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 27. | 1. | 1882: | Rittergutsbesitzer Lieutenant von Rhade in Funkenhagen für 6 Jahre, |
- | 27. | 1. | 1888: | Rittergutsbesitzer Lieutenant von Rhade in Funkenhagen für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 24. | 8. | 1911: | Amtsvorsteher Schmeling in Groß Möllen (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 1. | 1918: | Gemeindevorsteher Verwiebe in Funkenhagen für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?, |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | = Eingemeindungstag; die Eingemeindungsverfügung des Preußischen Staatsministeriums datiert vom 15. 5. 1922. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 1. 2012.