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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. . 1874
Bildung des Amtsbezirks Goldbeck? Nr. ? im Kreis Bublitz aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Eingliederung der Gutsbezirke
Umwandlung des Gutsbezirks Ackerhof in eine Landgemeinde gleichen Namens.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Goldbeck tritt zum neuen Landkreis Köslin.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1943
Eingliederung der Gemeinde Gust (teilweise)3 aus dem Amtsbezirk Schwessin in die Gemeinde Goldbeck.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Goldbeck umfaßt die Gemeinden Ackerhof, Dubbertech und Goldbeck (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Goldbeck): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 7. | 1891: | Rittergutsbesitzer Claassen in Goldbeck für 6 Jahre, |
- | . | 7. | 1897: | Rittergutsbesitzer Claassen in Goldbeck für weitere 6 Jahre, |
- | . | 10. | 1903: | Rittergutsbesitzer Claassen in Goldbeck für 6 Jahre, |
- | . | 10. | 1909: | Rittergutsbesitzer Claassen in Goldbeck für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?, |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,0150 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 1. 2012.