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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Groß Möllen? Nr. ? im Kreis Cöslin aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
17. 7. 1910
Umbenennung
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
?
Umbenennung:
25. 1. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinden Adlig Klein Möllen und Klein Möllen, Amt zur Landgemeinde Klein ?Möllen.
?
Eingliederung des Gutsbezirks Gutsbezirk Großmöllen in die Landgemeinde Gutsbezirk Großmöllen.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Großmöllen tritt zum neuen Landkreis Köslin.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Großmöllen umfaßt die Gemeinden Großmöllen, Kleinmöllen und Nest (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in .
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Groß Möllen/Großmöllen)): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 1. | 3. | 1888: | Major a. D. von Koß in Köslin (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | 1. | 3. | 1902: | Rittergutsbesitzer Max von Schmeling in Groß Möllen für 6 Jahre, |
- | 1. | 3. | 1908: | Rittergutsbesitzer Max von Schmeling in Groß Möllen für weitere 6 Jahre, |
- | 24. | 8. | 1911: | Amtsvorsteher Schmeling in Großmöllen, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?, |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 25. 1. 2012.