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1. 6. 1653
Das Kurfürstentum Brandenburg nimmt das bisher schwedische Hinterpommen in Besitz1.
18. 1. 1701
Der brandenburgische Kurfürst erhält den Titel und die Würde eines Königs2.
4. 2. 1723
Bildung der Pommerschen Kriegs- und Domänenkammer3 in Stargardt.
Sie untersteht dem Generaldirektorium in Berlin.
8. 1723
Verlegung der Pommerschen Kriegs- und Domänenkammer von Stargardt nach Stettin.
1. 1. 1725
Bildung
1. 7. 1794
Einführung des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 1. 6. 18746.
19. 11. 1808
Erlaß der Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie7.
16. 12. 18088
Bestellung eines Oberpräsidenten für die Kammerdepartements
Umbenennung
Es besteht der Pommersche Regierung in Stettin.
Sie untersteht dem Staatsministerium in Berlin.
1. 4. 1809
Verlegung der Pommerschen Regierung von Stettin13 nach Stargardt.
1811
Verlegung des Landratsamtes von Rüzenow nach Greifenberg.
17. 8. 1812
Veröffentlichung des Ediktes wegen Errichtung der Gendarmerie vom 30. Juli 1812.
Zusammenfassung der ländlichen Gemeinden des Kreises Geifenberg und der Städte14 Geifenberg und Treptow a. R. zu einer Korporation.
24. 3. 1813
Bildung der Militärgouvernements15
25. 6. 1814
Rückverlegung der Pommerschen Regierung von Stargardt nach Stettin.
8. 7. 1815
Veröffentlichung der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. 4. 1815.
Danach sollen in der preußischen Provinz Pommern die folgenden Regierungsbezirke eingerichtet bzw. neu abgegrenzt werden:
1. 8. 1816
Bildung der preußischen Provinz Pommern.
Sitz des Oberpräsidiums ist Stettin.
Bildung der Regierungsbezirke Cöslin und Stettin16.
Der Kreis Greifenberg gehört zum Regierungsbezirk Stettin.
1. 1. 1818
Neugliederung der Provinz Pommern in die Regierungsbezirke Cöslin, Stettin und Stralsund.
Übergang der Befugnisse der Regierungskommission in Stralsund auf die Regierung in Stralsund.
Neugliederung de Kreise im Regierungsbezirk Stettin:
Bestätigung des Kreises Greifenberg.
Eingliederung der Kreise
Der Kreis Greifenberg umfaßt die Städte
und weitere ländliche Ortschaften und Etablissements.
Kreisstadt ist Greifenberg.
29. 8. 1817
Eingliederung des Kreises Greifenberg (teilweise)21 n den Kreis Fürstenthum.
29. 1. 1818
Vorläufige Fortführung der Geschäfte für den an den Kreis Cammin abzutretenden Gebietsteil durch die landrätlichen Behörden des Kreises Greiffenberg.
?. ?. 1825
Einführung der Kreisordnung des Herzogtums Pommern und Fürstentums Rügen vom 17. 8. 1825.
1837
Zusammenstellung des Provinzialrechts des Herzogtums Neuvorpommern und des Fürstentums Rügen.
31. 1. 1843
Trennung der Gutsbezirke von den Landgemeinden22 n den Kreis Fürstenthum.
27. 3. 1850
Veröffentlichung
19. 6. 1852
Sistierung der Einführung der Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. 3. 1850.
24. 5. 1853
Aufhebung
21. 6. 1853
Einführung der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. 5. 1853.
Aufhebung der bereits eingeführten Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. 3. 1850.
30. 5. 185626
Einführung
1. 7. 1867
Der Kreis Greifenberg in der preußischen Provinz Pommern, Regierungsbezirk Stettin, tritt zum Norddeutschen Bund.
Das Landasamt ist in Greifenberg.
1. 1. 1871
Erweiterung und Umbenennung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reich.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
2. 2. 1874
Einteilung des Kreises Greifenberg in Amtsbezirke27.
3. 5. 1878
Endgültige Feststellung der Amtsbezirke im Kreis Greifenberg.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 10. 1910
Verbindliche Festlegung der Schreibweise von Ortsnamen mit mehreren Namensbestandteilen29.
20. 3. 1919
Umbenennung30 des Königreichs Preußen in Republik Preußen.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 191931.
31. 12. 1920
Umbenennung der Republik Preußen in Freistaat Preußen32.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 192733.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933;
Umbenennung der Stadtgemeinden in Städte.
30. 1. 1934
Umbenennung35 des Freistaates Preußen in Land Preußen.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 10. 1938
Eingliederung des Kreises Greifenberg aus dem Regierungsbezirk Stettin in den Regierungsbezirk Köslin.
?
Umbenennung des Landkreises Greifenberg in Greifenberg i. Pom.
1. 1. 1939
Umbenennung des Kreises Greifenberg i. Pom. in Landkreis Greifenberg i. Pom.
28. 12. 1939
Erlaß der Anordnung über die Verwaltungsführung36 in den Landkreisen.
1. 1. 1945
Der Landkreis Greifenberg i. Pom.37 in der preußischen Provinz Pommern, Regierungsbezirk Köslin, umfaßt 81 Gemeinden/Gutsbezirke.
Das Lanrasamt ist in Greifenberg i. Pom.
Landrat (landrälicher Kreis/Kreis/Landkreis Greifenberg/Greifenberg i. Pom.): | ||||
- | . | . | 1739: | George von Lettow, |
- | . | . | 1792: | Adam von Grape, |
- | . | . | 1795: | Hans von Kölle, |
- | . | . | 1805: | Johann von Wriechen. |
- | . | 9. | 1812: | stellvertretender Landrat, Lieutenant Heinrich von der Marwitz in Greifenberg (kommissarisch), |
- | 13. | 11. | 1817: | Heinrich von der Marwitz I in Greifenberg (endgültig)38, |
- | . | . | 1855: | Hermann von der Marwitz aus Rütznow39, |
- | 1. | 10. | 1883: | Kreisdeputierter, Rittmeister a. D. und Rittergutsbesitzer Cal von Woedtke aus Woedtke (kommissarisch), |
- | . | 4. | 1884: | Kreisdeputierter, Rittmeister a. D. und Rittergutsbesitzer von Woedtke in Greifenberg (endgültig)40, |
1. | 10. | 1894: | Landrat Dr. Adolf von Thadden aus Mohrungen (kommissarisch), | |
1. | 6. | 1895: | Landrat Dr. Adolf von Thadden in Greifenberg (endgültig)41, | |
. | . | 192?: | Regierungsrat Hans von Holstein aus Stettin? (kommissarisch), | |
16. | 3. | 1924: | Regierungsrat Hans Heinrich von Holstein in Greifenberg i. Pomm. (endgültig)42. | |
Kreisleiter der NSDAP (Kreis Greifenberg im Gau Pommern): | ||||
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1937: | Franz Ohm in Treptow a. d. Rega43. |
Fußnoten: | |
1 | Nach dem Westphälischen Frieden – Artikel 10 des Friedensvertrages von Osnabrück vom 24. 10. 1648 – sollte das bisher schwedische Pommern ohne Vorpommern, die Inseln Rügen, Usedom und Wollin, ohne Stettin und einem Streifen auf dem rechten Oderufer an Brandenburg abgetreten werden. Die endgültige Grenzziehung erfolgte durch den Grenzrezeß von Stettin vom 4. 5. 1653. Artikel 41 legte den Beginn der Einräumung Hinterpommerns auf den 1. 6. 1653. |
2 | Krönung in Königsberg i. Pr. als König in Preußen. Ab 1772 lautet der Titel König von Preußen. |
3 | Aus dem bisherigen Behörden Kriegskommissariat und Amtskammer in Stargardt. |
4 | Für die ländlichen Gemeinden. |
5 | Für die Städte Labes, Plathe, Regenwalde und Wangerin. |
6 | Insbesondere: Zweiter Teil, sechster Titel: Von Gesellschaften überhaupt, und von Corporationen und Gemeinen insonderheit. |
7 | Die Städteordnung trat nicht sofort in Kraft. Sie wurde in jeder Stadt – je nach Dauer der Vorbereitungen – zu unterschiedlichen Zeiten formell eingeführt. |
8 | Publikandum, betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staats-Behörden der Preußischen Monarchie in Beziehung auf die innere Landes- und Finanzverwaltung vom 16. 12. 1808. |
9 | Sitz in Potsdam. |
10 | Sitz in Cüstrin?. |
11 | Sitz in Stettin. |
12 | Bis 1819 noch meist als Regierungsdepartements bezeichnet. |
13 | Wegen der französischen Besetzung der Festung Stettin. |
14 | Bisher dem Steuerrat in ? unterstellt. |
15 | Soweit das Gebiet der Provinz Pommern betroffen ist. |
16 | Das Amtsblatt Settin führt noch den Titel … der Königlichen Regierung von Pommern weiter und erst ab 1817 ... der Königlichen Regierung zu Stettin. |
17 | 13 Dörfer. |
18 | 3 Dörfer. |
19 | 69 Dörfer. |
20 | 29 Dörfer. |
21 | Ortschaften Althoff und Münchgrund, Baldeckow, Cölpin mit Schäferei Vogelsang, Drosedow, Gerwin, Grandhoff, Groß und Klein Jarchow, Groß und Klein Sebeck mit Popiel, Jagelin, Roman mit Starberg und Buchwalde, Schmuckenthin, Sternin, Strebelow und Kienow und Schäferei Strasberg. |
22 | Aufgrund des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. 12. 1842.mmen setzen, wie Schleswig-Holstein, Beeskow-Storkow usw. mit einem Bindestrich als die amtliche richtige festgesetzt. |
23 | Die Gemeindeordnung trat nicht sofort in Kraft. Sie wurde in der Folgezeit aber nur in wenigen Gemeinden eingeführt bis zu ihrer Sistierung und Aufhebung. |
24 | Diese Ordnungen traten nicht sofort in Kraft. Sie sollten in der Folgezeit besonders eingeführt werden. Das ist bis zu ihrer Sistierung und Aufhebung aber nicht mehr geschehen. |
25 | Es treten wieder die früheren Vorschriften in Kraft mit Ausnahme in den Gemeinden, in denen die Gemeindeordnung bereits eingeführt worden ist. |
26 | Das Gesetz trat eine Tag nach der Veröffentlichung am 29. 5. 1856 in Kraft. |
27 | Entsprechend der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872. |
28 | 1905: 40.006 Einwohner. |
29 | Danach wird die Schreibweise der Orts- und Verwaltungsbezirksnamen mit einem unterscheidenden Vorsatzworte wie Alt, Neu, Groß, Klein, Bergisch, Deutsch usw. - sofern sie nicht jetzt schon in einem Worte geschrieben werden - ohne Bindestrich, dagegen solche, die sich aus zwei oder mehreren Stammnamen zusammen setzen, wie Schleswig-Holstein, Beeskow-Storkow usw. mit einem Bindestrich als die amtliche richtige festgesetzt. |
30 | Entsprechend dem Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom gleichen Tage.. |
31 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt./td> |
32 | Entsprechend der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. 11. 1920. |
33 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
34 | 1925; 43.188 Einwohner. |
35 | Entsprechend dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. 1 1934. |
36 | Danach obliegen in der Kreisstufe - die Menschenführung dem Kreisleiter der NSDAP, - die Verwaltung dem Landrat beziehungsweise dem Oberbürgermeister. Jede gegenseitige Einmischung ist zu unterlassen. Alle Stellen sollen aber eng und verständnisvoll zusammenarbeiten. |
37 | 1944: 46.210 Einwohner. |
38 | Bis 1853. |
39 | 1. 10. 1883 die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienst erteilt; Kgl. Kronenorden III. Klasse verliehen. |
40 | 1. 10. 1894 in den Ruhestand getreten, |
41 | 6. 1918 Roten Adlerorden III Klasse mit der Schleife und der Kgl Krone verliehen. |
42 | Bis 3. 1945. |
43 | Bis 3. 1945?. |
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Zuletzt geändert am 18. 3. 2024.