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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
2. 2. 1874
Bildung des Amtsbezirks Coldemanz Nr. 3 aus den Landgemeinden Coldemanz, Jatzel, Rensin und Schwessow und den Gutsbezirken Coldemanz, Jatzel, Rensin und Schwessow (8 Gemeinden/Gutsbeirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Coldemanz.
3. 5. 1878
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Coldemanz Nr. 2 mit den Landgemeinden Coldemanz, Jatzel, Rensin und Schwessow und den Gutsbezirken Coldemanz, Jatzel, Rensin und Schwessow (8 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
1. 4. 1908
Eingliederung des Gutsbezirks Schwessow (teilweise)1 in den Gutsbezirk Koldemanz.
14. 9. 1908
Eingliederung des Gutsbezirks Jatzel in die Landgemeinde Jatzel.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19192
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19273..
?
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1941
Eingliederung der Gemeinde Schwessow (teilweise)4 in die Gemeinde Koldemanz.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Koldemanz umfaßt die Gemeinden Jatzel, Koldemanz, Rensin und Schwessow (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Jatzel.
Amsvorsteher (Amtsbezirk Coldemanz/Koldemanz): | ||||
- | 2. | 2. | 1874: | Rittergutsbesitzer Glorin in Coldemanz für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 198: | Bauer Gaerne in Jatzel. |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 17,4164 ha. |
2 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
3 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
4 | 10,8634 ha. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 3. 2024.