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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Neu Lobitz? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
30. 8. 1889
Eingliederung der Landgemeinde Neu Lobitz in dien Gutsbezirk Neu Lobitz.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
8. 8. 1906
Eingliederung der Gutsbezirke
16. 10. 1901
Eingliederung der Landgemeinden Clausdorf und Köntopf in den Amtsbezirk Mellen.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19193.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19274.
1. 12. 1928
Umwandlung des Gutsbezirks Neu Lobitz in eine Landgemeinde gleichen Namens.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
19??
Auflösung5
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Neu Lobitz): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 4. | 1881: | Freiherr von Wangenheim in Neu Lobitz für 6 Jahre, |
- | . | 4. | 1887: | Freiherr von Wangenheim in Neu Lobitz für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 19??: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,1262 ha. |
2 | 0,4008 ha. |
3 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
4 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
5 | Im Gemeindeverzeichnis Großdeutsches Reich 1944 ist vermerkt:
Die nicht aufgeführte Gemeinde Neu Lobitz besteht nicht mehr; eine formelle Entscheidungüber ihre Auflösung liegt jedoch noch nicht vor. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 20. 6. 2011.