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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
. . 1874
Bildung des Amtsbezirks Lindenberg? Nr. ? aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
24. 7. 1907
Eingliederung des Gutsbezirks Lindenberg (teilweise)1 in die Landgemeinde Lindenberg.
30. 3. 1910
Eingliederung des Gutsbezirks Grammentin, Forst (teilweise)2 aus dem Amtsbezirk Grammenthin in den Gutsbezirk Alt Kenzlin.
19. 10. 1910
Eingliederung des Gutsbezirks Lindenberg (teilweise)3 in die Landgemeinde Lindenberg.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19194.
8. 11. 1924
Eingliederung der Landgemeinde Gnevzow (teilweise)5 aus dem Amtsbezirk Grammentin in die Landgemeinde Neu Kentzlin.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19276.
?
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
25. 1. 1934?
Begradigung7 der Grenze zwischen
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Lindenberg umfaßt die Gemeinden Alt Kenzlin, Hasseldorf, Hohenbollentin, Kaslin, Krusemarkshagen, Lindenberg, Moltzahn, Neu Kentzlin und Törpin (9 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Lindenberg): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | 0,0864 ha. |
2 | 41,9640 ha. |
3 | 1 Parzelle. |
4 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
5 | 2,9716 ha. |
6 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
7 | Die neue Grenze folgt nach der Begradigung des Augrabens dessen neuer Mittellinie. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 26. 8. 2011.