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2. 3. 1859
Bildung des Gutsbezirks Barenwinkel aus dem Vorwerk Barenwinkel.
6. 7. 1859
Bildung des Gutsbezirks Langenhaken aus dem ehemaligen Vorwerk Langenhaken.
1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Langenhaken? Nr. ? im Kreis Schivelbein aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 7. 1901
Zusammenschluß der Landgemeinde Repzin und des Gutsbezirks Repzin zur Landgemeinde Repzin.
29. 3. 1909
Eingliederung des Gutsbezirks Langenhaken in den Gutsbezirk Klützkow;
Umbenennung des Gutsbezirks Klützkow in Charlottenhof.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Langenhaken tritt zum neuen Kreis Belgard.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Langenhaken umfaßt die Gemeinden Gumtow, Klützkow, Repzin und Wartenstein (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Langenhaken): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 9. | 1881: | Rittergutsbesitzer Bütow in Klützkow für 6 Jahre, |
- | . | 9. | 1887: | Rittergutsbesitzer Bütow in Klützkow für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | 5. | 1901: | Rittergutsbesitzer Schmeling in Klützkow für 6 Jahre, |
- | 1. | 1. | 1906: | Oberleutnant a. D. und Gutsbesitzer Binder in Klützkow für 6 Jahre, |
- | 1. | 1. | 1912: | Oberleutnant a. D. und Gutsbesitzer Binder in Klützkow für weitere 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 6. 2011.