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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Bulgrin? Nr. ? im Kreis Belgard aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung des Gutsbezirks Bulgrin in die Landgemeinde Bulgrin.
Zusammenschluß der Landgemeinde Butzke und des Gutsbezirks Butzke zur Landgemeinde Butzke.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Bulgrin tritt zum neuen Kreis Belgard.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 4. 1939
Eingliederung der Gemeinde Silesen (teilweise)3 und der Gemeinde Pumlow (teilweise)4 aus dem Amtsbezirk Pumlow in die Gemeinde Bulgrin.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Bulgrin umfaßt die Gemeinden Bulgrin, Butzke, Pustchow und Silesen (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Butzke.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Bulgrin): | ||||
- | . | . | 1874: | ?, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | ?: | Behling in Pumlow5, |
- | . | 6. | 1910: | Bürgermeister Dr. Edmund Trieschmann in Belgard (kommissarisch), |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | Wilhelm Lobe(c)k in Butzke. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | 0,6340 ha. |
4 | 1,3860 ha. |
5 | 5?. 1910 verstorben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 6. 2011.