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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
?. ?. 1874
Bildung des Amtsbezirks Woldisch Tychow? Nr. ? im Kreis Belgard aus ? (? Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Zusammenschluß der Landgemeinden
Umwandlung des Gutsbezirks Ballenberg in eine Landgemeinde gleichen Namens.
?
Umbenennung des Amtsbezirks Woldisch Tychow in Ballenberg.
17. 3. 1930
Eingliederung der Landgemeinde Wutzow (teilweise)1 aus dem Amtsbezirk Ballenberg in den Amtsbezirk Vietzow.
1. 10. 1932
Der Amtsbezirk Ballenberg tritt zum neuen Kreis Belgard.
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Ballenberg umfaßt die Gemeinden Ballenberg, Bolkow, Quisbernow und Zwirnitz (4 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in Zwirnitz.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Woldisch Tychow/Ballenberg): | |||||
- | . | . | 1874: | ?, | |
- | . | . | ?: | ?, | |
- | . | 7. | 1907: | Rittergutsbesitzer Schmieden in Ballenberg, | |
- | . | . | ?: | ?, | |
- | . | . | 1945: | Lehrer Georg Gebhardt in Zwirnitz. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert; Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
3 | Frühere Gutsbezirke Bergen und Woldisch Tychow. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 18. 6. 2011.