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1. 1. 1874
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen vom 13. 12. 1872.
Es gelten
17. 8. 1874
Bildung des Amtsbezirks Pammin Nr. 1 aus den Landgemeinden Pammin, Schlagenthin und Stolzenfelde und dn Gutsbezirken Pammin, Schlagenthin und Stolzenfelde (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
Er wird zunächst verwaltet vom Amtsvorsteher in Schlagenthin.
10. 10. 1879
Endgültige Feststellung des Amtsbezirks Pammin Nr. 1 mit den Landgemeinden Pammin, Schlagenthin und Stolzenfelde und dn Gutsbezirken Pammin, Schlagenthin und Stolzenfelde (6 Gemeinden/Gutsbezirke).
1. 4. 1881
Einführung der Kreisordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 19. 3. 1881.
1. 4. 1892
Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. 7. 1891.
6. 8. 1919
Einführung des Gesetzes betreffend vorläufige Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. 7. 19191.
30. 12. 1927
Einführung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. 12. 19272.
30. 9. 1928
Eingliederung der Gutsbezirke
1. 1. 1934
Einführung des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. 12. 1933.
1. 6. 1934
Eingliederung der Stadt Arnswalde (teilweise) in die Landgemeinde Schlagenthin.
1. 4. 1935
Einführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. 1. 1935;
Umbenennung der Landgemeinden in Gemeinden.
1. 1. 1945
Der Amtsbezirk Pammin umfaßt die Gemeinden Pammin, Schlagenthin und Stolzenfelde (3 Gemeinden).
Er wird zuletzt verwaltet vom Amtsvorsteher in ?.
Amtsvorsteher (Amtsbezirk Pammin): | ||||
- | 17. | 8. | 1874: | Ritterschaftsrat a. D., Rittergutsbesitzer Eben in Schlagenthin für 6 Jahre, |
- | 2. | 9. | 1880: | Ritterschaftsrat a. D. Eben in Schlagenthin für weitere 6 Jahre, |
- | . | 2. | 1883: | Premierlieutenant a. D. Kuno von Germar in Stolzenfelde für 6 Jahre, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1939: | Walter Kropp in Pammin, |
- | . | . | ?: | ?, |
- | . | . | 1945: | ?. |
Fußnoten: | |
1 | Danach wird das kommunale Wahlrecht demokratisiert. Die Amtsdauer der Amtsvorsteher (Stellvertreter) endigt mit dem 31. 10. 1919. Bis zum 31. 8. 1919 haben die Kreistage Neuwahlen der Amtsvorsteher (Stellvertreter) vorzunehmen. Die Amtsvorsteher (Stellvertreter) werden zukünftig ohne zeitliche Begrenzung der Amtszeit gewählt und vom Oberpräsidenten bestätigt. |
2 | Danach sind unter anderem die bestehenden selbständigen Gutsbezirke aufzulösen. Bis zur Auflösung des einzelnen Gutsbezirks finden die für die Landgemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen einer Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) zur Voraussetzung haben. |
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Copyright für
Territoriale Veränderungen in Deutschland und deutsch verwalteten Gebieten 1874 – 1945:
Rolf Jehke, Herdecke.
Zuletzt geändert am 9. 10. 2019.